AS 2015 4497
Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 2bis und 3
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
a. Betrifft nur den französischen Text.
Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.
Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.
Art. 4 Abs. 5 und 6
Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.
Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 3
Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.
Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. l und m, 1bis und 7
Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende Biodiversitätsförderflächen gewährt:
Aufgehoben
Aufgehoben 1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende Bäume gewährt:
Hochstamm-Feldobstbäume;
einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen.
Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert.
Art. 56 Qualitätsstufen
Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach
Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I
Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
Beiträge der Qualitätsstufe I für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 und Bäume nach
Artikel 55 Absatz 1bis werden höchstens für die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Flächen nach Artikel 35, mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 35 Absätze 5–7, ausgerichtet. Von der Begrenzung ausgenommen sind Flächen und Bäume,
für die die Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet werden.
Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens 100 Tagen;
Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres;
Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren;
alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.
Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres;
Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.
Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
Art. 58 Abs. 5–10
Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.
Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.
Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen.
Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW unter Anhörung des BAFU für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.
Für Flächen, für die nach dem NHG2 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festge- legt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.
Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäufigkeit bewilligen.
Art. 59 Abs. 1, 1bis und 6
Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.
Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG3 sind, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.
Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
Art. 60
Art. 61 Abs. 1
Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.
Art. 62 Abs. 1 und 2
Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:
die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen;
den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen;
nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.
Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.
Art. 78 Abs. 3
Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suisse-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.134.
Art. 79 Abs. 2 Bst. c
Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:
c. Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.
Art. 94 Abs. 4
Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.
Art. 100 Sachüberschrift und Abs. 3 Änderungen des Gesuchs
Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.
Art. 104 Abs. 6
Er erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwachungstätigkeit nach Absatz 5.
Art. 105 Abs. 2
Art. 115 Abs. 7
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen >
Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2015
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage1.85, kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
Art. 118 Abs. 2
II
Die Anhänge1 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse- Bilanz, Auflage1.8 (Zusatzmodule 6 und 7), Juli 2015.
Anhang 1
(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16) Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 2 .1.1 und 2.1.11
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Dabei gilt die Auflage1.126 oder 1.137 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2015 und die Auflage 1.13 für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2016. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig. 2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle3 der Wegleitung Suisse-Bilanz8 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
Ziff. 6 .2.4 Bst. c
Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad schutzmittel Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Novaluron, Azadirachtin und schutzmittel Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz Auflage1.12, Juli 2014.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz Auflage1.13, August 2015.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Produktkategorie Schaderreger/ im ÖLN frei einsetzbare Nur mit Sonderbewilligung Kultur Produkte nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzenschutzmittel
Ziff. 6 .3.4
6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis zum 31. Dezember 2017 erteilt werden.
Anhang 4
(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2) Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 12 .1.2
12.1.2 Beiträge werden erst ab 20 zu Beiträgen berechtigenden Hochstamm- Feldobstbäumen pro Betrieb ausgerichtet.
Ziff. 12 .1.8
Ziff. 12 .2
12.2 Qualitätsstufe II 12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Artikel 59 müssen regelmässig vorkommen. 12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten. 12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare betragen. 12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.
12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betragen. 12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen. 12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens konstant bleiben. 12.2.8 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von mehr als3 m aufweisen. 12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurechnungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II; – Buntbrachen; – Rotationsbrachen;
– Saum auf Ackerland; – Hecken, Feld- und Ufergehölze. 12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:
Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9 0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 0,5 Aren pro Baum vom1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum 12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.
Anhang 5
(Art. 71 Abs. 1 und 4) Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziff. 1 .1. Bst. c
1.1 Zum Grundfutter zählen:
c. für Rindviehmast: Mischungen aus Spindel und Körnern des Maiskolbens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den übrigen Tierkategorien gelten diese Mischungen als Kraftfutter;
Ziff. 3 .1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage1.129 oder 1.1310 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2015 und die Auflage1.13 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2016. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.
Ziff. 3 .3
3.3. Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle3 der Wegleitung Suisse-Bilanz11 gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität seiner Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen Lasten belegen.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz Auflage1.12, Juli 2014.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Bilanz Auflage1.13, August 2015.
Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen >
Anhang 6
(Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1) Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms Bst. A Ziff. 1.4 Bst. d und i 1.4. Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauenpflege;
bei brünstigen Tieren; sie können in separaten Ein- oder Mehrflächenbuchten untergebracht oder während maximal zwei Tagen auf einem separaten Liegebereich fixiert werden, wenn die Anforderungen nach
Ziffer 1 .2 erfüllt sind.
Bst. A Ziff. 4.1 Bst. b 4.1 Die Tiere müssen:
b. Betrifft nur den französischen Text Bst. B Ziff. 1.4 1.4. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden.
Bst. E Ziff. 7.2 und 7.4 7.2. Morastige Stellen, mit Ausnahme von Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und Schweine, müssen ausgezäunt sein. 7.4. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen. Halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, kann die Fläche pro Tier um maximal
Prozent verkleinert werden.
Anhang 7
(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3) Beitragsansätze
Ziff. 3 .1.1,3.1.2 und 3.2.1
3.1.1 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I II Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr 1. Extensiv genutzte Wiesen
Talzone 1350 1650
Hügelzone 1080 1620
Bergzone I und II 630 1570
Bergzone III und IV 495 1055 2. Streueflächen Talzone 1800 1700 Hügelzone 1530 1670 Bergzone I und II 1080 1620 Bergzone III und IV 855 1595 3. Wenig intensiv genutzte Wiesen
Talzone-Bergzone II 450 1200
Bergzone III und IV 450 1000 4. Extensive Weiden und Waldweiden 450 700 5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2700 2300 6. Buntbrache 3800 7. Rotationsbrache 3300 8. Ackerschonstreifen 2300 9. Saum auf Ackerfläche 3300 10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt – 1100 11. Uferwiese entlang von Fliessgewässern 450 12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 150 im Sömmerungsgebiet 13. Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen – – 14. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge 2500 3.1.2 Die Beiträge betragen für:
Qualitätsbeitrag nach Qualitätsstufen I II Fr./ha und Jahr Fr./ha und Jahr 1. Hochstamm-Feldobstbäume 13.5 31.50 Nussbäume 13.5 16.50 2. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen – – 3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträge:
pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr.
pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 13 1000 Fr.
pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern1 und 2 5 Fr.
Anhang 8
(Art. 105 Abs. 1) Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 1 .5
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
Ziff. 2 .2.5 Bst. b und c
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 2 .3.1 Bst. c
c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und 200 Fr. pro betroffene Tierart Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder un- Wenn das Auslaufjournal fehlt brauchbar oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt. Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f vorgenommen.
Gliederungstitel vor Ziff. 2.4.1 2.4 Biodiversitätsbeiträge: Qualitätsbeiträge
Ziff. 2 .4.11 Bst. c
c. Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten Keine; Auszahlung QB II nur für sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einhei- Hecken, welche die Anforderunmische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter; gen erfüllen weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als2 m 2.4a Biodiversitätsbeiträge: Vernetzungsbeitrag 2.4a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Zif- 2.4a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.4a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.4a.4 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
Ziff. 2 .7.1 erster Abschn.
2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag.
Ziff. 2 .8.6 Bst. a
a. Tierbestandesverzeichnis, Behandlungsjournal 50 Fr. pro Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar Beim Tierbestandesverzeichnis (Art. 16d Abs. 4, Anh. 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) wird die Kürzung erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde.
Ziff. 2 .9.10 Bst. i und j
i. Die Fläche pro Pferd, das sich auf der Weide aufhält, 60 Pte. beträgt weniger als 8,0 Aren bzw. weniger als 6,4 Aren bei gleichzeitigem Aufenthalt von fünf oder mehr Pferden auf derselben Fläche (Anh. 6 Bst. E,
Ziff. 7 .4)
j. Liegebereich nicht Zu wenig geeignete 10 Pte. mit ausreichender und ge- Einstreu eigneter Einstreu bedeckt Viel zu wenig 40 Pte. oder mit Perforation geeignete Einstreu (Art. 75 Abs. 2, Anh. 6 Bst. D Ziff. 1.3 Bst. a) Keine geeignete Einstreu 110 Pte. Liegebereich(e) mit 110 Pte. Perforation
Ziff. 2 .9.14 Bst. f
f. Bodenfläche im AKB Zu wenig zweckmässige 10 Pte. (ganze Fläche) nicht aus- Einstreu reichend mit zweckmässi- Viel zu wenig zweckmässige 40 Pte. ger Einstreu Einstreu bedeckt (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.1 Keine zweckmässige 110 Pte. Bst. c) Einstreu
Ziff. 2 .10.3 Bst. a
a. Direktsaat: Über 25 % der Bodenoberfläche werden 120 % der Beiträge während der Saat bewegt (Art. 79 Abs. 2) Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat): Über 50 % der Bodenoberfläche werden während der Saat bearbeitet (Art. 79 Abs. 2) Mulchsaat: keine pfluglose Bearbeitung des Bodens (Art. 79 Abs. 2)
Ziff. 2 .11
Betrifft nur den französischen Text.