AS 2015 4517
Verordnung
über die Koordination der Kontrollen
auf Landwirtschaftsbetrieben
(VKKL)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind insbesondere möglich für:
b. Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:
1. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung,
Art. 4 Abs. 3
Für die Biodiversitätsbeiträgeder Qualitätsstufe II werden jährlich bei mindestens
Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absätzen1 und 2 durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.
Art. 6 Abs. 2 Bst. b und 3
Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»3 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:
b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;
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