AS 2015 4529

Verordnung
über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1, 1ter und 3

Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens1,0 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.

und 3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 Bst. e

Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:

e. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;

Art. 43 Abs. 4

Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 270 000 Franken.

Art. 46 Abs. 1

Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:

  1. für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;

  2. für Wohnhäuser: nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova