AS 2015 4529
Verordnung
über die Strukturverbesserungen
in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1, 1ter und 3
Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens1,0 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.
und 3 Aufgehoben
Art. 17 Abs. 1 Bst. e
Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden:
e. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;
Art. 43 Abs. 4
Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 270 000 Franken.
Art. 46 Abs. 1
Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:
für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;
für Wohnhäuser: nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |