AS 2015 4545
Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 2bis
Das Zollkontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) wird in zwei Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Die Tranchen werden wie folgt freigegeben:
1. Januar bis 31. Dezember (1. Tranche): 3000 Tiere zuzüglich der gemäss einer allfälligen Erhöhung des Zollkontingents nach Anhang 1 Ziffer 1 festgelegten Anzahl Tiere;
1. Oktober bis 31. Dezember (2. Tranche): 822 Tiere.
Art. 29 Abs. 2 und 3
Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet werden.
Für Personen, die Grobgetreide nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 20062.
Art. 30 Abs. 3
Für Personen, die Hartweizen nach Absatz 2 einführen, gelten die Bestimmungen zur Verwendungsverpflichtung nach den Artikeln 51–54 der Zollverordnung vom 1. November 20063.
Art. 32 Abs. 2
Hält ein Verarbeitungsbetrieb die in den Artikeln 29 Absatz 2 und 30 Absatz 2 festgelegten Mindestausbeuten nicht ein oder verwendet er die Mahlprodukte nicht gemäss Artikel 30 Absatz 2, so ist auf der Differenzmenge der Ausserkontingentszollansatz (AKZA) zu entrichten, der im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig war. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wird der höchste im entsprechenden Kalenderquartal angewendete Zollansatz verrechnet.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |