AS 2015 4567
Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 49 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c Einleitungssatz und 2
Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive der Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6:
c. Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese gewährt wurden für:
Für die Entschädigung der Hilfskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten gelten als anerkannte Kosten pro Stunde 38 Franken.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |