AS 2015 4569

Verordnung
über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 und 1bis

Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.

Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:

  1. nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef;

  2. ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.

Art. 19 Zahlungsfrist

Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr) zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung1 vom 18. Juni 20082 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

Art. 20

Aufgehoben