AS 2015 4581

Verordnung
über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
(ISLV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3

Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und den technischen Vorgaben des BLW.

Art. 20 Abs. 1

Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses dient:

  1. der Information der Öffentlichkeit zu Themen des Portals;

  2. der Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, der Zugriffsregelung auf die Teilnehmersysteme und der Information zu benutzerspezifischen Themen.

Art. 22 Verknüpfung von Agate mit anderen Informationssystemen

Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen werden.

Mit Zustimmung des BLW können die Agate-Teilnehmersysteme die Daten nach

Artikel 20 Absatz 2 beziehen.

Art. 27 Abs. 4 und 6

Mit Zustimmung des BLW können für Vollzugszwecke Daten aus Agate nach

Artikel 20 Absatz 2 an die zuständigen kantonalen Behörden weitergegeben werden.

Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

II

Anhang 1 Ziff. 2.1.7 2.1.7 Angaben zur Parzelle, namentlich zu Hangneigung und Bewirtschaftungsart, wie biologische Produktion, extensive Produktion und Förderung der Biodiversität Anhang 3 Ziff. 2.4,2.5 und 2.8 2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3) 2.5 Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4) 2.8 Aufgehoben Anhang 4 Ziff. 2.6 2.6 Korrespondenzsprache

III

Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 wird wie folgt geändert:

Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Zugangs- Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle ÖREB Kataster (SR 510.62 Identifikator

Art. 8 Abs. 1)

berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes] … Landwirtschaftlicher SR 910.1 Art. 4 BLW A X 149 Produktionskataster und 178 Abs. 5 SR 912.1 Art. 1 und 5 … Hanglagen SR 910.1 Art. 178 BLW A X 152 Abs. 5 SR 910.13

Art. 43 und 45

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova