AS 2015 5071
Verordnung
über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung)
Änderung vom 18. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schiessverordnung vom5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 und 4
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:
den Schiessbetrieb der Schiessvereine;
die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen;
die historischen Schiessen;
die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen;
die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.
Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.
Art. 4 Abs. 2 und 4
Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
Handfeuerwaffen: 1. das Sturmgewehr 57, 2. das Sturmgewehr 90;
Faustfeuerwaffen: 1. die Pistole 49 (SIG P 210), 2. die Pistole 75 (SIGSAUER P 220), 3. die Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).
Als Ordonnanzmunition gelten:
die Gewehrpatronen 11 und 90;
die Pistolenpatrone 14.
Art. 5 Abgabe von Ordonnanzwaffen
Ordonnanzwaffen werden abgegeben:
als persönliche Waffen;
als persönliche Leihwaffen;
als unpersönliche Leihwaffen.
Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach
Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972.
Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Handel mit Ordonnanzmunition
Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.
Art. 10a Bst. e und f
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:
das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10;
Subalternoffiziere in der Funktion Arzt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c
Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern: 1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973 vorgelegt haben, 2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und 3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.
Art. 13 Abs. 3 Bst. b und c
Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und
über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 verfügen.
Art. 15 Abs. 2
Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.
Art. 25
Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2
Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt die notwendigen Weisungen.
Art. 38 Bst. b
Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich:
b. Ordonnanzmunition zum vom VBS festgelegten Kaufpreis;
Art. 40 Abs. 3
Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 absolviert.
Art. 41 Munitionspreis
Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden.
Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird durch das VBS festgelegt.
Art. 44 Sportbeitrag
Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.
Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkassogebühr und Steuern werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.
Art. 50 Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzogen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschränkung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen.
Entzieht die Gruppe Verteidigung die Anerkennung als Schützenmeisterin und Schützenmeister oder Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, so hebt sie die entsprechende Zuweisung zur Armee auf.
II
Der Anhang wird aufgehoben.
III
Die Waffenverordnung vom2. Juli 20085 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Abs. 4
Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |