AS 2015 509
Verordnung
über technische Anforderungen an Motorräder,
Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
(TAFV 3)
Änderung vom 21. Januar 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom2. September 19981 über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird «EU-Grunderlass» durch «EU-Rechtsakt» ersetzt.
Im ganzen Erlass wird «EG/EWG-Grunderlass» durch «EU-Rechtsakt» ersetzt.
Ziff. 1 .2.1
1.2 Allgemeine Anforderungen 1.2.1 Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EU (EU-Rechtsakte) oder der Wirtschaftskommission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates entsprechen.
Ziff. 2 .1–2.3
Technische Anforderungen 2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern2.4–2.10 aufgeführten EU-Rechtsakte oder ECE-Reglemente und die Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates. 2.1a Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EU-Rechtsakte.
2.2 Die Texte der zitierten EU-Rechtsakte und ECE-Reglemente sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesehen werden. Textausgaben der EU-Rechtsakte können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, Textausgaben der ECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden. 2.3 Publikations- und Änderungsdaten von EU-Rechtsakten und ECE- Reglementen sind Anhang 2 VTS2 zu entnehmen.
Ziff. 2 .5.3
EU-Rechtsakt Kapitel ECE- Regl. Nr.
… 2.5.3 Zulässiger Geräuschpegel 97/24/EG 9 ECE-R und Auspuffanlage 41/04 …
Ziff. 2 .9.2
2.9 Beleuchtung EU-Rechtsakt Kapitel ECE- Regl. Nr.
… 2.9.2 Beleuchtungs- und 97/24/EG 2 ECE-R 3 Lichtsignaleinrichtungen ECE-R 19 ECE-R 20 ECE-R 37 ECE-R 38 ECE-R 50 ECE-R 56 ECE-R 57 ECE-R 72 ECE-R 74 ECE-R 82
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2015 in Kraft.
21. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |