AS 2015 517

Verordnung
über die Kontrolle von Chemikalien mit
ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit
(Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

Änderung vom 28. Januar 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 4

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die Verarbeitung und der Verbrauch von Chemikalien der Liste1 zu folgenden Zwecken, sofern die Gesamtmenge pro Betrieb höchstens 100 g pro Jahr beträgt:

  1. Zwecke der Forschung, der Medizin und der Pharmazeutik;

  2. Schutzzwecke in einem Betrieb der zentralen Bundesverwaltung.

Art. 14 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie 3

Erfolgt die Ausfuhr in einen Nichtvertragsstaat, so ist das Gesuch dem SECO zusammen mit einer Bescheinigung des Empfangsstaats einzureichen, die folgende Angaben enthalten muss:

e. eine Bestätigung, dass die Chemikalie nicht wieder ausgeführt wird.

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 2

Bescheinigungen des Empfangsstaates nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 15 Absatz 2 können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Übersetzungen aus anderen Sprachen ist eine amtliche Beglaubigung beizulegen.

II

Diese Verordnung tritt am1. März 2015 in Kraft.

28. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova