AS 2015 5319
Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
Änderung vom 19. Oktober 2015
Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 3. Dezember 2015
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission)
verordnet:
I
Die Verordnung der Übernahmekommission vom 21. August 20081 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG), Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 1 Sachüberschrift Zweck
(Art.1 und 131 Bst. c FinfraG)
Art. 2 Begriffe
(Art. 2 Bst. b, c und i FinfraG) In dieser Verordnung gelten als:
Beteiligungspapiere: Aktien, Partizipationsscheine und Genussscheine;
Beteiligungsderivate: Beteiligungsderivate im Sinne von Artikel 15 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom3. Dezember 20153 (FinfraV-FINMA).
Art. 3 Sachüberschrift Aufgabe
(Art. 126 Abs. 3, 136 Abs. 1 und 138 Abs. 1 FinfraG)
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 Ausnahmen
(Art. 131 FinfraG)
Sie kann namentlich den Anbieter4 von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und:
Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind; und
keine Hinweise auf eine Umgehung des FinfraG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen.
Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. c Grundsatz und Inhalt
Die Voranmeldung enthält folgende Angaben:
c. die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2 Sprachen
(Art. 131 Bst. a und b FinfraG)
Falls die Voranmeldung in einer weiteren Sprache veröffentlicht oder bei Investoren in Umlauf gebracht wird, muss diese Version mit dem deutschen und französischen Text übereinstimmen und sämtliche weiteren Angebotsdokumente sind ebenfalls in dieser Sprache zu verfassen. Die Angebotsdokumente in dieser weiteren Sprache sind gleichzeitig zu veröffentlichen.
Art. 6a und 6b
Aufgehoben
Art. 7 Veröffentlichung
(Art. 131 Bst. a und b FinfraG)
Der Anbieter veröffentlicht die Voranmeldung, indem er sie:
Weil es sich bei den Anbietern überwiegend um juristische Personen handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.
auf seiner Webseite oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite aufschaltet;
den bedeutenden schweizerischen Medien, den bedeutenden in der Schweiz aktiven Presseagenturen sowie den bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten (Informationsdienstleister), zustellt; und
der Übernahmekommission zustellt.
Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder nach Handelsschluss der Börse, an der die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft kotiert sind.
Die Voranmeldung muss den Angebotsempfängern bis zum Vollzug des Angebotes auf der Webseite des Anbieters oder auf einer für das öffentliche Angebot bestimmten Webseite zugänglich sein.
Die Übernahmekommission gibt die Voranmeldung auf ihrer Webseite wieder.
Zusammen mit der Voranmeldung muss der Übernahmekommission mitgeteilt werden, wer die Gesellschaft in der Schweiz vertritt.
Die Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität bleiben vorbehalten.
Art. 8 Wirkungen
Der Anbieter muss innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behörde, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde, einholen muss.
Im Angebotsprospekt dürfen Änderungen im Vergleich zur Voranmeldung nur vorgenommen werden, wenn sich diese gesamthaft gesehen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirken (z. B. Erhöhung des Angebotspreises, Streichung von Bedingungen).
Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung ist massgebend für:
die Berechnung des Mindestpreises (Art. 135 Abs. 2 FinfraG; Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung);
die Meldepflicht der Transaktionen (Art. 134 FinfraG; Art. 38–43 dieser Verordnung);
die Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft (Art. 132 Abs. 2 und 3 FinfraG; Art. 35–37 dieser Verordnung);
die dem Anbieter obliegende Pflicht zur Einhaltung der Best Price Rule (Art. 10);
die Berechnung der Frist gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g;
die Pflicht, eine Baralternative anzubieten (Art. 9a).
Art. 9 Gleichbehandlungsgrundsatz
(Art. 127 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Beteiligungsderivate, auf die sich das Angebot bezieht.
Das Angebot muss sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken. Erstreckt sich das Angebot zudem auf nicht kotierte Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder auf Beteiligungsderivate, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese.
Der Anbieter achtet darauf, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate angebotenen Preisen gewahrt bleibt.
Das Angebot muss sich auch auf Beteiligungspapiere erstrecken, welche aus Beteiligungsderivaten bis zum Ende der Nachfrist (Art. 14 Abs. 5) stammen, nicht hingegen notwendigerweise auf die Beteiligungsderivate selbst.
Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb keine Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde, so kann der Anbieter den Preis des Angebotes frei bestimmen. Er muss dabei darauf achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate angebotenen Preisen gewahrt bleibt. Falls der Anbieter nicht alle Annahmeerklärungen erfüllen kann, muss er diese anteilsmässig berücksichtigen.
Umfasst das Angebot Beteiligungspapiere, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebotes auslösen würde (Kontrollwechsel-Angebot), so muss sich das Angebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken. Der Preis des Angebotes muss den Bestimmungen über Pflichtangebote entsprechen, mit Ausnahme von Artikel 45 Absatz 2 FinfraV-FINMA5.
Art. 9a Sachüberschrift Freiwillige Tauschangebote
(Art. 127 Abs. 2, 131 Bst. c FinfraG)
Art. 9b Sachüberschrift Wert der Baralternative
(Art. 127 Abs. 2, 131 Bst. c FinfraG)
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2 Best Price Rule
(Art. 127 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)
Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar.
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
(Art. 127 Abs. 3 und 131 Bst. f FinfraG)
Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit dem Anbieter handeln, gilt Artikel 12 Absatz 1 FinfraV- FINMA6 sinngemäss.
Art. 12 Sachüberschrift Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
(Art. 127 Abs. 3 und 131 Bst. f FinfraG)
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Bedingungen des Angebotes
(Art. 131 Bst. b FinfraG)
Hat der Anbieter ein begründetes Interesse, so kann das Angebot an Bedingungen geknüpft werden. Für Pflichtangebote gilt Artikel 38 FinfraV-FINMA7.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Dauer des Angebotes
(Art. 130 Abs. 2 und 131 Bst. e FinfraG)
Diese Karenzfrist dauert in der Regel zehn Börsentage ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts. Sie kann von der Übernahmekommission verlängert oder verkürzt werden.
Art. 15 Sachüberschrift Änderung eines Angebotes
(Art. 131 Bst. e FinfraG)
Art. 16 Sachüberschrift Rücktrittsfrist bei untersagtem Angebot
(Art. 129 und 131 Bst. b FinfraG)
Art. 17 Sachüberschrift Grundsätze
Art. 18 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
Der Anbieter veröffentlicht den Angebotsprospekt gemäss den Artikeln6 und 7.
Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. g und 2 Angaben über den Anbieter
Der Angebotsprospekt enthält die folgenden Informationen:
g. die Zahl der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und die sich darauf beziehenden Beteiligungsderivate, die der Anbieter in den zwölf Monaten vor dem Angebot gekauft und verkauft hat, unter Angabe des höchsten Preises der Käufe.
Bei Angaben nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind die Beteiligungsderivate gesondert aufzuführen sowie die Angaben gemäss Artikel 22 Absätze2 und 3 FinfraV-FINMA8 offenzulegen.
Art. 20 Sachüberschrift Angaben über die Finanzierung des Angebotes
Art. 21 Angaben über Gegenstand und Preis des Angebotes
Der Angebotsprospekt enthält Angaben über das Kapital der Zielgesellschaft und bezeichnet die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die das Angebot umfasst; im Fall eines Teilangebotes bezeichnet er auch die Höchstzahl der Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die erworben werden sollen.
Er bezeichnet den je Beteiligungspapier und Beteiligungsderivat angebotenen Preis oder, im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes, das Umtauschverhältnis.
Art. 22 Angebot für mehrere Kategorien von Beteiligungspapieren und für Beteiligungsderivate
Der Angebotsprospekt umschreibt, wie das Verhältnis zwischen den Preisen der verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren und Beteiligungsderivaten beziehungsweise das Umtauschverhältnis dafür ermittelt worden ist.
Die Prüfstelle bestätigt die Angemessenheit dieser Verhältnisse.
Art. 23 Sachüberschrift Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 6 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Bei einem Tauschangebot gegen Effekten, die nicht an einer Börse kotiert sind oder deren Markt illiquid ist, hat der Angebotsprospekt eine Bewertung der zum Tausch angebotenen Effekten zu enthalten (Art. 46 FinfraV-FINMA9.
Art. 25 Sachüberschrift Weitere Angaben
Art. 26 Prüfstelle
Effektenhändler sowie Prüfgesellschaften, die zur Prüfung von Effektenhändlern zugelassen sind (Art. 9a Abs. 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dez. 200510, sind zur Prüfung von Angeboten zugelassen.
Die Prüfstelle muss vom Anbieter, der Zielgesellschaft und den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhängig sein.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aufgaben der Prüfstelle vor Veröffentlichung des Angebotes
Die Prüfstelle prüft vor Veröffentlichung des Angebotes, ob der Angebotsprospekt dem FinfraG und den Verordnungen sowie allfälligen im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission entspricht. Sie prüft insbesondere:
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
Nach Veröffentlichung des Angebotes prüft die Prüfstelle, ob die Bestimmungen des FinfraG und der Verordnungen sowie die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission während der gesamten Dauer des Angebotes eingehalten wurden. Sie prüft insbesondere:
a. die Meldungen der Transaktionen nach Artikel 134 FinfraG;
Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 2 Kooperation mit der Übernahmekommission
Hat die Prüfstelle Grund zur Annahme, dass das FinfraG, die Verordnungen oder die im Zusammenhang mit dem Angebot erlassenen Verfügungen der Übernahmekommission nach der Veröffentlichung des Angebotes verletzt worden sind, so teilt sie dies der Übernahmekommission unverzüglich mit und legt ihr einen speziellen Bericht vor.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 4 Grundsätze
Der Bericht enthält eine klare Begründung und legt alle wesentlichen Elemente dar, welche die Stellungnahme des Verwaltungsrates beeinflusst haben. Er gibt das Abstimmungsverhältnis an.
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 2 Besondere Informationen
Er gibt gegebenenfalls an, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat, und erwähnt die Beschlüsse der Generalversammlung, welche in Anwendung von Artikel 132 Absatz 2 FinfraG gefasst wurden.
Art. 32 Sachüberschrift Interessenkonflikte
Art. 33 Veröffentlichung des Berichtes
Der Bericht kann im Angebotsprospekt veröffentlicht werden.
Wird der Bericht nicht im Angebotsprospekt veröffentlicht, so veröffentlicht ihn die Zielgesellschaft spätestens am15. Börsentag nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes.
Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
Die Absätze1 und 2 finden auch auf die Veröffentlichung der Nachführungen des Berichtes Anwendung.
Art. 34 Änderung des Angebotes
Nach jeder Änderung des Angebotes ist eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates zu veröffentlichen. Diese kann kurz gefasst sein.
Die Ergänzung kann mit dem geänderten Angebot veröffentlicht werden.
Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft innerhalb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung des Angebotsprospekts.
Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
Art. 35 Sachüberschrift Anzeigepflicht
(Art. 132 Abs. 2 und 3 FinfraG)
Art. 36 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. e und 3 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
(Art. 132 Abs. 2 FinfraG)
Die Zielgesellschaft handelt insbesondere dann gesetzwidrig, wenn sie ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung:
e. eigene Beteiligungspapiere oder Effekten der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, sowie sich auf sie beziehende Derivate kauft oder verkauft;
Transaktionen gemäss Absatz 2 Buchstaben e und f sind zulässig, wenn sie erfolgen:
im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms; oder
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Derivaten, welche vor der Veröffentlichung des Angebotes eingegangen worden sind.
Art. 37 Unzulässige Abwehrmassnahmen
(Art. 132 Abs. 3 Bst. b FinfraG) Abwehrmassnahmen, die offensichtlich das Gesellschaftsrecht verletzen, stellen unzulässige Massnahmen im Sinne von Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe b FinfraG dar.
Art. 38 Meldepflicht der Parteien
(Art. 134 Abs. 1 und 2 FinfraG)
Ab der Veröffentlichung des Angebotes bis zum Ende der Nachfrist müssen sämtliche Verfahrensparteien der Übernahmekommission und der zuständigen Offenlegungsstelle melden:
alle von ihnen getätigten Transaktionen in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten;
im Fall eines öffentlichen Tauschangebotes: zusätzlich alle Transaktionen in den zum Tausch angebotenen Effekten und in den sich auf sie beziehenden Beteiligungsderivaten.
Wer in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelt (Art. 11), unterliegt derselben Meldepflicht.
Art. 39 Meldepflicht der bedeutenden Aktionärinnen und Aktionäre
(Art. 134 Abs. 1–3 und 5 FinfraG) Der Meldepflicht unterliegt auch:
wer direkt oder indirekt über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, verfügt;
wer in gemeinsamer Absprache mit Dritten nach Artikel 12 FinfraV- FINMA11 handelt und so über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent gemäss Buchstabe a verfügt.
Art. 40 Anwendung der FinfraV-FINMA
(Art. 134 FinfraG) Die Artikel 10–19 FinfraV-FINMA12 sind auf die Meldepflicht dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.
Art. 41 Inhalt der Meldung
(Art. 134 Abs. 5 FinfraG) Die Meldung ist täglich zu erstatten und enthält für jede Transaktion folgende Angaben:
Gegenstand der Transaktion (Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate mit Angaben gemäss Art. 22 FinfraV-FINMA13;
Art der Transaktion (Erwerb, Veräusserung, Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte, Ausübung von Beteiligungsderivaten usw.);
Preis;
Abschlusszeit;
börsliche oder ausserbörsliche Abwicklung sowie Identität der Effektenhändler;
Art und Anzahl sämtlicher Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate und der mit diesen verbundenen Stimmrechte, die der Meldepflichtige am Ende des Tages hält.
Art. 42 Sachüberschrift Meldezeitpunkt
(Art. 134 Abs. 5 FinfraG)
Art. 43 Sachüberschrift Veröffentlichung
(Art. 131 Bst. c und 134 FinfraG)
Art. 44 Veröffentlichung des Zwischenergebnisses
Am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlicht der Anbieter die provisorische Meldung des möglichst genauen Zwischenergebnisses. Er gibt diese Meldung der zuständigen Offenlegungsstelle bekannt.
Spätestens am vierten Börsentag nach Ablauf des Angebotes veröffentlicht der Anbieter die definitive Meldung des Zwischenergebnisses.
Die Meldung des Zwischenergebnisses hat zu enthalten:
die Anzahl der im Rahmen des Angebotes dem Anbieter angedienten Beteiligungspapiere: in absoluten Zahlen und in Prozenten der Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht (Erfolgsquote);
die gesamte Beteiligung des Anbieters an der Zielgesellschaft im Zeitpunkt des Ablaufes des Angebotes (Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, und Kapital): in Prozenten aller Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (Beteiligungsquote).
Diese Angaben müssen für jede Kategorie von Beteiligungspapieren und jedes Beteiligungsderivat veröffentlicht werden, auf die sich das Angebot erstreckt, sowie für das Gesamtkapital.
Artikel 6 und 7 sind auf die Veröffentlichung des Zwischenergebnisses anwendbar.
Art. 45 Sachüberschrift Bedingtes Angebot
Art. 46 Sachüberschrift Nachfrist
(Art. 130 Abs. 2 und 131 Bst. c FinfraG)
Art. 47 Sachüberschrift und Abs. 2 Veröffentlichung des Endergebnisses
Im Übrigen gelten die Artikel 6, 7 und 44.
Art. 48 Sachüberschrift und Abs. 3 Einleitungssatz Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
Sind die Mindestpreisbestimmungen auf das konkurrierende Angebot anwendbar, so gilt für die Ermittlung des Börsenkurses gemäss Artikel 135 Absatz 2 FinfraG der volumengewichtete Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten
Börsentage vor:
Art. 49 Sachüberschrift Gleichbehandlung der Anbieter durch die Zielgesellschaft
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 2bis Veröffentlichung
Die Artikel 6 und 7 sind anwendbar.
Art. 51 Sachüberschrift Auswirkungen
Art. 52 Sachüberschrift Änderung des vorhergehenden und des konkurrierenden Angebotes
Art. 53 Sachüberschrift
Art. 54 Sachüberschrift Ausschüsse
Art. 55 Sachüberschrift und Abs. 4 Einleitungssatz Sekretariat
Das Sekretariat kann Auskünfte über die Auslegung des FinfraG und der Verordnungsbestimmungen, die den Bereich der öffentlichen Kaufangebote regeln, erteilen, wenn die daran interessierte Person:
Art. 56 Sachüberschrift und Abs. 4 Parteien
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g, 139 Abs. 2 und 3 FinfraG)
Die Beteiligung gemäss Absatz 3 muss ab dem folgenden Zeitpunkt bestehen:
in den Verfahren betreffend die Prüfung des Angebotes (Art. 59 und 60): ab der Veröffentlichung der Voranmeldung oder, wenn keine Voranmeldung veröffentlicht wurde, ab der Veröffentlichung des Angebotsprospektes;
in allen übrigen Verfahren (Art. 61): ab der Veröffentlichung der ersten Verfügung.
Art. 57 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis und 3 Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
(Art. 139 Abs. 3 FinfraG)
Der Antrag einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs um Erhalt der Parteistellung muss bei der Übernahmekommission eingehen innerhalb von fünf Börsentagen:
nach der Veröffentlichung des Angebotsprospektes oder, sofern eine erste Verfügung der Übernahmekommission zum Angebot vor dem Angebotsprospekt veröffentlicht wird, nach Veröffentlichung der Verfügung; oder
in allen übrigen Verfahren nach der Veröffentlichung der ersten Verfügung (Art. 61).
Die Veröffentlichung auf der Webseite der Übernahmekommission ist fristauslösend.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 1 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Eine qualifizierteAktionärin oder ein qualifizierter Aktionär, die oder der am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann bei der Übernahmekommission Einsprache erheben:
gegen die erste zum Angebot erlassene Verfügung der Übernahmekommission: innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung dieser Verfügung;
in allen übrigen Verfahren (Art. 61): innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung.
Art. 59 Sachüberschrift Vorgängige Prüfung des Angebotes
Art. 60 Sachüberschrift Nachträgliche Prüfung des Angebotes
Art. 61 Übrige Verfahren
(Art. 131 Bst. g und 136 Abs. 1 FinfraG; Art. 41 FinfraV-FINMA14
In allen übrigen Verfahren, insbesondere wenn der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht eingereicht wird oder wenn sie eine solche Frage von Amtes wegen prüft, eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Vor der Eröffnung der Verfügung kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommission veröffentlichen möchte.
Die Übernahmekommission erlässt eine Verfügung und veröffentlicht sie auf ihrer Webseite.
Die Zielgesellschaft veröffentlicht:
die allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (Stellungnahme);
das Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission; und
den Hinweis, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann.
Die Artikel 6 und 7 sind auf diese Veröffentlichung anwendbar.
Art. 62 Sachüberschrift Anzeige
Art. 63 Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Verfahrensgrundsätze
(Art. 126 Abs. 1 und 5, 131 Bst. g, 139 Abs. 4 und 5 FinfraG)
Die Präsidentin oder der Präsident der Übernahmekommission oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann die Parteien und die Prüfstelle, die das Angebot prüft, zu einer Verhandlung einberufen. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Es wird den Teilnehmern zugestellt.
Für die Besonderheiten im Schriftverkehr gelten Artikel 139 Absatz 5 FinfraG und
Artikel 8 FinfraV-FINMA15.
Art. 64 Sachüberschrift Amtsgeheimnis
Art. 65 Sachüberschrift Veröffentlichungen
Art. 66 Sachüberschrift Sprachen
Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1 Fristen
Für die Berechnung von Fristen gilt Artikel 9 FinfraV-FINMA16.
Art. 68 Anfechtung der Verfügungen
(Art. 140 FinfraG) Gegen Verfügungen der Übernahmekommission kann gemäss Artikel 140 FinfraG bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Beschwerde erhoben werden.
Art. 69
Aufgehoben
Art. 70 Sachüberschrift Reglement
Art. 71 Sachüberschrift Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 72 Sachüberschrift Inkrafttreten
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
3. Dezember 2015 Übernahmekommission Der Präsident: Luc Thévenoz