AS 2015 5605
Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2016
für die Unterstützung von Organisationen
professioneller Kulturschaffender
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),
verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1
Die Unterstützung von Organisationen professioneller Kulturschaffender hat zum Ziel, die spartenspezifischen Rahmenbedingungen professioneller Kulturschaffender zu verbessern.
2. Abschnitt: Strukturbeiträge
Art. 2
Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen professioneller Kulturschaffender ausgerichtet.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Organisationen,deren Zweck vorwiegend auf den schulischen Unterricht, die Ausbildung oder die Wissenschaft ausgerichtet ist, werden nicht unterstützt.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 3 Tätigkeit der Organisationen
Die Organisationen müssen:
a. gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG;
bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind;
innerhalb der Gesamtsparte repräsentativ sein.
Im Theaterbereich können auch vorwiegend sprachregional tätige Organisationen unterstützt werden, sofern diese eng und auf institutionalisierte Weise mit in anderen Sprachregionen tätigen Partnern zusammenarbeiten.
Art. 4 Dienstleistungen der Organisationen
Die Organisationen müssen Dienstleistungen in mindestens sechs der folgenden Bereiche erbringen:
Information zu Arbeitsbedingungen;
Vermittlung und Nutzung von Werken;
Information zu Fragen der sozialen Sicherheit;
Aus- und Weiterbildung oder Umschulung;
Hilfestellungen für die Vermittlung von Engagements und innovativen Kooperationsformen;
Vertretung der Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit;
Information in kultur- und sozialpolitischen Belangen;
Vernetzung der Mitglieder untereinander sowie mit der Sparte auf nationaler und internationaler Ebene.
Art. 5 Geschäftsstelle
Die Organisationen müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.
4. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 6 Gesuche
Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Massgabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 7 Höchstansätze
Die Finanzhilfen betragen höchstens 70 Prozent der Betriebskosten der Organisation.
Art. 8 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewährten Strukturbeitrag zu erteilen;
Art. 9 Austausch
Das BAK lädt die kulturellen Organisationen im Jahre 2016 einmal zur Standortbestimmung und zum Meinungsaustausch ein.
5. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 10
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. August 2016.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset