AS 2015 5615
Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2016
für die Leseförderung
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),
verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1
Die Unterstützung von Organisationen und Projekten im Bereich der Leseförderung hat zum Ziel:
die Literalität insbesondere von Kindern und Jugendlichen zu verbessern;
den Zugang zu Büchern und zur Schriftkultur zu fördern;
den Wissensaustausch durch Vernetzung der Akteure auf nationaler und internationaler Ebene zu stärken;
die Schweizer Kinder- und Jugendliteratur aufzuwerten.
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 2 Strukturbeiträge
Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen ausgerichtet, die im Bereich der Leseförderung tätig sind und mindestens zwei der Ziele nach Artikel 1 verfolgen.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Projektbeiträge
Es werden Projekte in folgenden Bereichen mit Projektbeiträgen unterstützt:
im Bereich Zugang: Seminare, Kolloquien und Projekte, die den Zugang zum Lesen und Schreiben über neue digitale Medien untersuchen;
im Bereich Praxis: Projekte zur interaktiven Auseinandersetzung von Kindern und Jugendlichen mit digitalem Lesen und Schreiben;
im Bereich Weiterbildung: Seminare und Weiterbildungsangebote für Autorinnen und Autoren, Verlage und Hersteller im Bereich E-Book-Produktion;
im Bereich Vernetzung: schweizerisches Literaturportal.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge
Die Organisationen müssen:
gemeinnützig tätig sein;
im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG gesamtschweizerisch tätig sein;
seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein;
über eine Finanzsituation verfügen, die eine langfristige Ausübung der Tätigkeiten erlaubt;
international vernetzt und zur Zusammenarbeit untereinander bereit sein.
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Die Gesuchsteller müssen seit mindestens drei Jahren kontinuierlich im Bereich der Literalitäts- oder Literaturförderung tätig sein.
Die Projekte müssen:
im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG gesamtschweizerisch angelegt sein;
fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Art. 6
Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
inhaltliche und fachliche Qualität;
Relevanz, insbesondere in Bezug auf die nachhaltige Wirkung;
Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
Kosten-Nutzen-Verhältnis;
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 7 Verfahren für Strukturbeiträge
Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Massgabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 8 Verfahren für Projektbeiträge
Das BAK entscheidet über die Ausrichtung von Projektbeiträgen.
Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK bis zum 31. März 2016 einzureichen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen einen Projektbeschrieb mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 9 Vorrangregel
Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 10 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewährten Strukturbeitrag respektive dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 11
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. August 2016.
25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset