AS 2015 5827

Verordnung des EDI
über Umfang und Akkreditierung
der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
(AkkredV-PsyG)

Änderung vom 18. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 25. November 20131 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:

e. für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5;

II

Diese Verordnung enthält neu den Anhang 5 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

18. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Anhang 5

(Art. 2 Abs. 1 Bst. e) Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards der Akkreditierung im Fachgebiet klinische Psychologie A. Umfang der Weiterbildung in klinischer Psychologie Die Weiterbildung in klinischer Psychologie umfasst die folgenden Elemente in folgendem Umfang:

  1. theoretische Weiterbildung: Wissen und Können: mindestens 500 Einheiten2, (Kurse, Seminare, Workshops, E-Learning etc.);

  2. praktische Weiterbildung: 1. klinisch-psychologische Praxis: Mindestens 3600 Stunden supervidierte klinisch-psychologische Tätigkeit in mindestens zwei verschiedenen ambulanten und stationären Einrichtungen, die klinisch-psychologische Leistungen erbringen und in denen Menschen mit verschiedenen Typen psychologischer Probleme und Störungen abgeklärt, beraten, behandelt und/oder rehabilitiert werden, 2. eigene klinisch-psychologisch behandelte Fälle: mindestens 90 verschiedene, nachgewiesene3 behandelte Fälle unterschiedlicher Ätiologie; davon mindestens 10 umfassend dokumentierte Fälle (Fallberichte), 3. Supervision: mindestens 150 Einheiten, 4. Selbsterfahrung: mindestens 30 Einheiten.

B. Qualitätsstandards der Akkreditierung

Grundsätze 0.1 Zielsetzung des Weiterbildungsgangs in klinischer Psychologie ist die Qualifizierung der Absolventinnen und Absolventen zu fachlich und zwischenmenschlich kompetenten klinischen Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung. 0.2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, diese Zielsetzung zu erreichen.

Eine Einheit entspricht mindestens 45 Minuten.

Tabellarischer, vom/von den Supervisoren visierter Nachweis der behandelten Fälle (anonymisierte Listung von Alter, Geschlecht, Diagnose/Ätiologie und Behandlung)

1 Prüfbereich: Leitbild und Ziele

1.1 Leitbild

1.1.1 Das Selbstverständnis, die Grundprinzipien sowie die Ziele der für den Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation sind in einem Leitbild formuliert und publiziert. 1.1.2 Aus dem Leitbild geht hervor, welche Schwerpunkte im Weiterbildungsgang gesetzt werden. Die Schwerpunktsetzung wird begründet.

1.2 Ziele des Weiterbildungsgangs

1.2.1 Die einzelnen Lernziele sind ausformuliert und publiziert. Ihr Beitrag zur Zielsetzung des Weiterbildungsgangs ist beschrieben. Die Lernziele nehmen die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG auf. 1.2.2 Die Lerninhalte sowie die Lehr- und Lernformen sind auf die Zielsetzung des Weiterbildungsgangs und seine Lernziele ausgerichtet.

2 Prüfbereich: Rahmenbedingungen der Weiterbildung

2.1 Zulassungsbedingungen, Dauer und Kosten

2.1.1 Die Zulassungsbedingungen und die Dauer der Weiterbildung sind in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 PsyG geregelt und publiziert. 2.1.2 Die im Minimum zu erwartenden Gesamtkosten der Weiterbildung sind transparent ausgewiesen und publiziert. Es ist ersichtlich, aus welchen Teilkosten sich die Gesamtkosten zusammensetzen.

2.2 Organisation

2.2.1 Die verschiedenen Verantwortlichkeiten, Funktionen und Abläufe innerhalb des Weiterbildungsgangs sind festgelegt und für die verschiedenen Anspruchsgruppen einsehbar. 2.2.2 Die verschiedenen Rollen und Funktionen der verschiedenen Weiterbildnerinnen und Weiterbildner innerhalb eines Weiterbildungsgangs sind definiert und angemessen getrennt.

2.3 Ausstattung

2.3.1 Die verantwortliche Organisation stellt sicher, dass die finanzielle, personelle und technische Ausstattung des Weiterbildungsgangs die ziel- und qualitätsgerechte Durchführung der gesamten Weiterbildung erlaubt. 2.3.2 Die technische Infrastruktur an den Weiterbildungsorten ist zeitgemäss. Sie erlaubt den Einsatz geeigneter Lehr- und Lernformen.

3 Prüfbereich: Inhalte der Weiterbildung

3.1 Grundsätze

3.1.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, theoretisch und empirisch gesichertes Wissen über die psychologischen Prozesse (kognitive, behaviorale, affektive, relationale und motivationale Prozesse), die biologischen und sozialen Faktoren sowie über kritische Lebensereignisse, welche zur Entstehung, Aufrechterhaltung und Entwicklung von psychologischen Schwierigkeiten und Störungen beitragen. Die Weiterbildung zielt darauf ab, ihre Absolventinnen und Absolventen zur klinisch-psychologischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und alten Menschen in verschiedenen Kontexten und Settings (Individuum, Beziehung, Familie, Schule, Arbeit, Gesundheit, Behinderung etc.) zu befähigen. 3.1.2 Die Inhalte der Weiterbildung entsprechen dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Fachgebiet.

3.2 Umfang und Elemente der Weiterbildung

3.2.1 Die Weiterbildung umfasst die theoretische Weiterbildung (Wissen und Können) und die praktische Weiterbildung (klinisch-psychologische Praxis, eigene klinisch-psychologisch behandelte Fälle, Supervision und Selbsterfahrung). 3.2.2 Die Gewichtung der einzelnen Weiterbildungsteile richtet sich nach den Bestimmungen von Buchstabe A.

3.3 Wissen und Können

3.3.1 Die Weiterbildung vermittelt umfassendes, wissenschaftlich fundiertes und empirisch gesichertes klinisch-psychologisches Wissen und Können, insbesondere in den folgenden Bereichen:

  1. theoretische und methodologische Grundlagen: – psychologische Determinanten (kognitive, affektive, relationale, motivationale und behaviorale Prozesse) der Entstehung, Aufrechterhaltung und Entwicklung psychologischer Schwierigkeiten und Störungen in verschiedenen Lebensaltern und Kontexten – Beiträge sozioökonomischer und kultureller Faktoren – kritische Lebensereignisse – (neuro)biologische Grundlagen psychologischer Schwierigkeiten und Störungen – psychologische Störungsbilder und Komorbidität: transdiagnostischer Ansatz, Clusteransatz, Symptomnetzwerk etc. – aktuelle, quantitative und qualitative klinisch-psychologische Forschung;

  2. klinisch-psychologische Diagnostik und Evaluation: – kategoriale und dimensionale Ansätze und Systeme der Klassifikation und Diagnose psychischer Störungen – Instrumente der Diagnostik und Evaluation psychologischer Störungen und der damit verbundenen kognitiven, affektiven, relatio- nalen, motivationalen und behavioralen Prozesse (Tests, klinische Interviews, klinische Beobachtung etc.) – Instrumente zur Evaluation des funktionalen Status (Wohlbefinden, Lebensqualität, soziale Integration, Arbeitsfähigkeit etc.) – klinisch-psychologische, multifaktorielle Fallkonzeption, gestützt auf die Ergebnisse der psychologischen Evaluation – Berichtswesen (Diagnose-, Evaluations- und Befunddarstellung, Beurteilung und Indikation, Empfehlungen zum Behandlungsprozedere, Gutachten);

  3. klinisch-psychologische und psychosoziale Interventionen: – psychologische Interventionen zur Behandlung von Störungen des Verhaltens, der Kognition, Emotion, Relation und/oder Motivation – psychosoziale Interventionen – Planung und Umsetzung von individualisierten psychologischen und psychosozialen Interventionen – Evaluation von Effekten und Wirksamkeit mehrdimensionaler Interventionen – Notfallpsychologie und Krisenintervention – Konsiliar- und Liaisonspsychologie.

3.3.2 Feste Bestandteile der Weiterbildung sind weiter:

  1. Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung;

  2. Konzept der reflexiven Supervision;

  3. neurobiologische und psychopharmakologische Ansätze, ihre Möglichkeiten und Grenzen;

  4. Arbeit im Netzwerk, interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit;

  5. Grundkenntnisse der wesentlichen Nachbardisziplinen;

  6. Berufsethik und Berufspflichten;

  7. demografische, sozioökonomische, kulturelle und soziale Determinanten der Inanspruchnahme von und des Zugangs zu klinisch-psychologischen Behandlungsangeboten;

  8. Kenntnisse des Gesundheits-, Rechts-, Sozial- und Versicherungssystems und ihrer Institutionen.

3.4 Klinisch-psychologische Praxis

Die verantwortliche Organisation achtet darauf, dass jede/r Weiterzubildende während der Weiterbildung die notwendige breite Erfahrung in der psychologischen Diagnostik und Evaluation sowie in der Planung und Umsetzung von klinisch-psychologischen und psychosozialen Interventionen bei Menschen mit den verschiedensten psychologischen Störungen erwirbt. Sie stellt sicher, dass die verschiedenen Praxisorte der Weiterzubildenden geeignet sind, diese breite Praxiserfahrung zu gewährleisten.

3.5 Supervision

Die verantwortliche Organisation sorgt dafür, dass die klinisch-psychologische Tätigkeit der Weiterzubildenden regelmässig supervidiert, das heisst reflektiert, angeleitet, auf ihre Wirkung hin überprüft und weiterentwickelt wird. Sie stellt sicher, dass die Supervision sowohl auf technisch-strategischer Ebene als auch auf persönlicher Ebene erfolgt und den Weiterzubildenden die schrittweise Entwicklung der eigenen Praxis in einem sicheren Rahmen ermöglicht.

3.6 Selbsterfahrung

Die verantwortliche Organisation formuliert die Ziele der Selbsterfahrung sowie die Bedingungen, die an die Durchführung der Selbsterfahrung gestellt werden. Sie achtet darauf, dass im Rahmen der Selbsterfahrung das Erleben und Verhalten der Weiterzubildenden als angehende klinische Psychologinnen und Psychologen reflektiert, die Persönlichkeitsentwicklung gefördert und die kritische Reflexion des eigenen Beziehungsverhaltens ermöglicht wird.

4 Prüfbereich: Weiterzubildende 4.1 Beurteilungssystem

4.1 Beurteilungssystem

4.1.1 Während der gesamten Weiterbildungszeit werden Stand und Entwicklung der Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen der Weiterzubildenden

mit definierten, transparenten Verfahren erfasst und beurteilt. Die Weiterzubildenden erhalten regelmässig Rückmeldung über die Erreichung der Lernziele.

4.1.2 Im Rahmen einer Schlussprüfung wird überprüft, ob die Weiterzubildenden die für die Erreichung der Zielsetzungen des Weiterbildungsgangs relevanten Wissens-, Handlungs- und Sozialkompetenzen entwickelt haben.

4.2 Bescheinigung von Weiterbildungsleistungen

Erbrachte Weiterbildungsleistungen und absolvierte Weiterbildungsteile werden auf Verlangen der Weiterzubildenden bescheinigt.

4.3 Beratung und Unterstützung

4.3.1 Die Beratung und Begleitung der Weiterzubildenden in allen die Weiterbildung betreffenden Fragen sind während der gesamten Weiterbildung sichergestellt. 4.3.2 Die Weiterzubildenden werden bei der Suche nach geeigneten Arbeitsstellen für den Erwerb der klinisch-psychologischen Praxis unterstützt.

5 Prüfbereich: Weiterbildnerinnen und Weiterbildner

5.1 Auswahl

Die Anforderungen an die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner sowie die Prozesse für deren Auswahl sind definiert.

5.2 Qualifikationen der Dozentinnen und Dozenten

Die Dozentinnen und Dozenten sind fachlich qualifiziert und didaktisch kompetent. Sie verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss und eine postgraduale Weiterbildung in ihrem Fachgebiet.

5.3 Qualifikationen der Supervisorinnen und Supervisoren

Die Supervisorinnen und Supervisoren verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie, eine mehrjährige qualifizierte Weiterbildung in klinischer Psychologie sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet der klinischen Psychologie.

5.4 Qualifikationen der Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten

Die Selbsterfahrungstherapeutinnen und -therapeuten verfügen in der Regel über einen Hochschulabschluss in Psychologie, eine qualifizierte Weiterbildung in Psychotherapie sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit im Fachgebiet der Psychotherapie.

5.5 Fortbildung

Die verantwortliche Organisation verpflichtet die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner zu regelmässiger Fortbildung in ihrem Fachgebiet.

5.6 Beurteilung

Die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden periodisch evaluiert und über die Evaluationsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Die verantwortliche Organisation sorgt für die Umsetzung der aufgrund der Evaluationsergebnisse notwendigen Massnahmen.

6 Prüfbereich: Qualitätssicherung und Evaluation

6.1 Qualitätssicherungssystem

6.1.1 Es besteht ein definiertes und transparentes System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität des Weiterbildungsgangs. 6.1.2 Die Weiterzubildenden sowie die Weiterbildnerinnen und Weiterbildner werden systematisch in die Entwicklung des Weiterbildungsgangs einbezogen.

6.2 Evaluation

6.2.1 Der Weiterbildungsgang wird periodisch evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden für die systematische Weiterentwicklung des Weiterbildungsgangs verwendet.

6.2.2 Die Evaluation beinhaltet die systematische Befragung der Weiterzubildenden, ehemaliger Absolventinnen und Absolventen sowie der Weiterbildnerinnen und Weiterbildner.