AS 2015 5991

Abkommen vom 31. Mai 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr

Abkommen vom 31. Mai 2002

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr

Änderung des Abkommens1 Abgeschlossen am 15. April 2015 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 2015

Originaltext

Ersatz von Ausdrücken In Übereinstimmung mit den Namensänderungen einer der Vertragsparteien, eines Staates einer der Vertragsparteien und der Luftfahrtbehörde einer der Vertragsparteien, werden folgende Änderungen im Abkommenstext einschliesslich des Abkommenstitels vorgenommen: – Name der Vertragspartei: «Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien» wird ersetzt durch «Regierung der Republik Serbien», wo immer er erscheint; – Name des Staates der Vertragspartei: «Bundesrepublik Jugoslawien» wird ersetzt durch «Republik Serbien», wo immer er erscheint; – Name der Luftfahrtbehörde der Vertragspartei: «Bundesministerium für Verkehr und Telekommunikation» wird ersetzt durch «Zivilluftfahrt-Direktorat der Republik Serbien», wo immer er erscheint.

Art. 3 Abs. 2

2. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrslinien aufgrund kommerzieller, marktbezogener Überlegungen festlegen. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.

Art. 5 Abs. 4

4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und dass sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zu widerrufen oder vorübergehend auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:

b. sie nicht den Beweis besitzt, dass die besagten Luftfahrtunternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen;

Art. 11bis Leasing

1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen, die nicht den Artikeln 7 und 8 entsprechen, für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, die ihm nicht zustehen.