AS 2015 625
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus Bulgarien
vom 16. Februar 2015
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärmebehandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel und tierischen Nebenprodukten aus Bulgarien.
Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch
Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1
Ziffer 1 .1 aufgeführten Schutzzone in Bulgarien ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern
Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in Anhang 1 aufgeführten Hochrisikogebieten in Bulgarien ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten Gebieten ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko vom SR 916.443.102.5 Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 der Entscheidung 2006/415/EG3 erfüllt sind.
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern nach Absatz 2 muss von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission».
Art. 5 Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel
Die Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel aus den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten Gebieten ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel aus den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten Gebieten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach
Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung 2006/415/EG4 erfüllt sind.
Art. 6 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten
DieEinfuhr von Sendungen mit vollständig oder teilweise von Vogelspezies stammenden tierischen Nebenprodukten aus Haltungsbetrieben, die in den in den Anhängen1 und 2 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach Artikel 9 der Entscheidung 2006/415/EG5 erfüllt sind und den Sendungen ein entsprechendes Handelspapier beiliegt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2015 in Kraft.6 16. Februar 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2.
Diese Verordnung wurde am 17. Febr. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Anhang 1
(Art. 2–6) Hochrisikogebiete Folgende Gebiete in Bulgarien sind als Hochrisikogebiete definiert worden:
Postleitzahl Gebiet 1.1 Schutzzone: 52279 Konstantinovo 1.2 Überwachungszonen: 07079 In der Stadt Burgas die Ortsteile: – Meden rudnik – Gorno ezerovo – Varli bryag 21141 Dimchevo 80916 Cherni vrah 57337 Polski izvor 43623 Livada 23604 Drachevo 20273 Debelt 58400 Prisad
Anhang 2
(Art. 4–6 ) Gebiete mit geringem Risiko Folgende Gebiete in Bulgarien sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden:
Postleitzahl Gebiet BGS04 Gemeinde Burgas BGS08 Gemeinde Kameno BGS21 Gemeinde Sozopol In der Gemeinde Sredets: 63055 – Rosenovo 17974 – Sredec 24712 – Djulevo 70322 – Sudohol 30168 – Zagortsi 65560 – Svetlina 03455 – Belila 59015 – Panchevo In der Gemeinde Pomorie: 57491 – Pomorie 35691 – Kamenar 00271 – Aheloi 35033 – Kableshkovo 44425 – Laka