AS 2015 861
Verordnung des EFD
über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer
(Berufskostenverordnung)
Änderung vom 6. März 2015
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Berufskostenverordnung vom 10. Februar 19931 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung)
Art. 3 Festlegung der Pauschalansätze und des Abzugs für die Benützung eines privaten Fahrzeugs
Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Pauschalansätze (Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 10) und den Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) im Anhang fest.
Art. 4 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen
Werden anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.
Art. 5 Fahrkosten
Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).
Als Kosten sind abziehbar:
die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder
die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.
Art. 9 Abs. 4
Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 abziehbar.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
6. März 2015 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
Anhang
(Art. 3) 1. Pauschalansätze ab dem Steuerjahr 2016 Fr.
Mehrkosten für Verpflegung
Bei auswärtiger Verpflegung bzw. Schicht- oder Nachtarbeit (Art. 6 Abs. 1 und 2) – Voller Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag 15.— im Jahr 3200.— – Halber Abzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag 7.50 im Jahr 1600.—
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt (Art. 9 Abs. 2) – Voller Abzug im Tag 30.— im Jahr 6400.— – Gekürzter Abzug 2 im Tag 22.50 im Jahr 4800.— Übrige Berufskosten (Art. 7 Abs. 1) 3 % des Nettolohns, mindestens im Jahr 2000.— höchstens im Jahr 4000.— Nebenerwerb (Art. 10) 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens im Jahr 800.— höchstens im Jahr 2400.—
Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.
2. Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs ab dem Steuerjahr 2016 Der Maximalbetrag des Abzugs ist auf 3000 Franken im Jahr begrenzt.
Fr.
Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) – Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild im Jahr 700.— – Motorräder mit weissem Kontrollschild pro Fahrkilometer –.40 – Autos pro Fahrkilometer –.70