AS 2016 1205
Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 13. April 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
Art. 4 Abs. 3, 3bis und 4
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA gilt für die ganze Schweiz.
Aufgehoben
EU- und EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 8
Art. 10 und 11
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 und 5
Art. 14 Abs. 2
7. Abschnitt (Art. 21)
Art. 27
Art. 38 Abs. 4 und 5
II
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2016 in Kraft.
13. April 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |