AS 2016 1323
Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen vom 14. Februar 2013
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Änderung von Anhang II Abgeschlossen am 29. Februar 2016 In Kraft getreten am 29. Februar 2016
Gemäss der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika zur Aufdatierung von Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA. Die Vereinbarung wurde unterzeichnet zu Bern am 19. Februar 2016 und zu Washington D.C. am 29. Februar 2016 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Originaltext Anhang II Absatz III.C C. Konten von Anwälten oder Notaren Ein Einlagenkonto oder ein Depot, das von einem in der Schweiz zugelassenen Anwalt oder Notar oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren gehalten wird, an dessen eingebuchten Vermögenswerten ein oder mehrere Kunden wirtschaftlich berechtigt sind, sofern: 1. dieses Konto sowie die eingebuchten Vermögenswerte ausschliesslich im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit (und nicht in der Eigenschaft als Finanzintermediär) gehalten werden, die dem anwaltlichen oder notariellen Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht untersteht; 2. nur die folgenden Vermögenswerte auf dem Konto eingebucht werden: a. Klientengelder, einschliesslich der kurzfristigen Einbuchung von Vorschüssen für Rechtskosten, Sicherheiten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie von Zahlungen an oder von Behörden, Gegenparteien oder Dritten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Angelegenheit, b. Vermögenswerte aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (z.B. Erbschaftskonto),
Abk. mit den Vereinigten Staaten
c. Vermögenswerte aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder Ehetrennung (z.B. Güterausscheidungskonto), d. Sicherheiten oder Pfänder im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch, der Miete, der Pacht oder dem Leasing von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen, sofern die Vermögenswerte folgende Voraussetzungen erfüllen: i. die Vermögenswerte stammen ausschliesslich aus einer Akontozahlung, Anzahlung, Rücklage oder ähnlichen Zahlung in einer Höhe, die der Sicherung einer Verpflichtung einer an der Transaktion direkt beteiligten Partei angemessen ist, oder aus finanziellen Vermögenswerten, welche auf dem Konto im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch, der Miete, der Pacht oder dem Leasing des Vermögensobjekts eingebucht werden, ii. die Vermögenswerte werden einzig dazu benutzt, um die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für das Vermögensobjekt, des Verkäufers zur Begleichung einer möglichen Verbindlichkeit oder des Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers oder des Mieters, Pächters bzw. Leasingnehmers zur Begleichung von Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit dem vermieteten, verpachteten bzw. verleasten Vermögensobjekt, wie dies im Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag vorgesehen ist, zu sichern, iii. die Vermögenswerte, einschliesslich der darauf anwachsenden Erträge, werden zu Gunsten des Käufers, Mieters, Pächters bzw. Leasingnehmers oder des Verkäufers, Vermieters, Verpächters bzw. Leasinggebers ausbezahlt oder sonst wie ausgerichtet (einschliesslich zur Deckung einer Verpflichtung der erwähnten Personen), wenn das Vermögensobjekt verkauft, getauscht oder übertragen wird oder der Miet-, Pacht- bzw. Leasingvertrag endet, und iv. die Vermögenswerte stehen nicht in Verbindung mit einem Einschuss- oder ähnlichen Konto, welches im Zusammenhang mit einem Kauf oder Tausch eines finanziellen Vermögenswerts angelegt wurde, e. Vermögenswerte zur Deckung der Kosten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Zwangsvollstreckungsverfahren; 3. die Vermögenswerte nur für die Dauer der vorstehend beschriebenen laufenden Rechtssachen, auf die sie sich beziehen, eingebucht werden; und 4.
der in der Schweiz zugelassene Anwalt oder Notar oder die in Gesellschaftsform organisierte Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, die ausdrücklich die drei vorstehenden Voraussetzungen erwähnt und festhält, dass der in der Schweiz zugelassene Anwalt oder Notar oder die in Gesellschaftsform organisierte Firma von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren das Finanzinstitut über jede Änderung der Umstände informiert.