AS 2016 1361
Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Aviären Influenza aus Italien
vom 12. Mai 2016
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz verhindern.
Sie regelt die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch und Konsumeiern aus Italien.
Art. 2 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern
Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Italien ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von Geflügelfleisch
Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen in Italien ist verboten, ausser wenn es nach der Richtlinie 2002/99/EG3 hitzebehandelt ist.
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
Art. 4 Einfuhr von Konsumeiern
DieEinfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Italien ist verboten.
Davon ausgenommen ist die Einfuhr von Konsumeiern:
aus den Schutzzonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG4 erfüllt sind;
aus den Überwachungszonen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweisen kann, dass die Voraussetzungen nach Artikel 30 Buchstabe c Ziffern v und vi der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2016 in Kraft. 5 12. Mai 2016 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:
i. V. Thomas Jemmi
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Anhang
(Art. 2–4) Schutz- und Überwachungszonen Folgende Gebiete in Italien sind als Schutz- und Überwachungszonen definiert worden:
ADNS- Gemeinden Gebiet Ist Schutz- Ist Über- Code6 zone bis zum wachungszone Datum bis zum Datum 44015 Portomaggiore gesamtes Gebiet 26.5.2016 4.6.2016 44020 Ostellato gesamtes Gebiet 26.5.2016 4.6.2016 44020 Masi Torello gesamtes Gebiet 4.6.2016 44039 Tresigallo gesamtes Gebiet 4.6.2016 44019 Voghiera gesamtes Gebiet 4.6.2016 44027 Fiscaglia Gebiet südlich der Provinz- 4.6.2016 strasse Nr. 15 44035 Formignana Gebiet westlich der Provinz- 4.6.2016 strasse Nr. 4 44121 Ferrara Gebiet östlich der Via Ponte 4.6.2016 Assa 44011 Argenta Gebiet westlich der Provinz- 4.6.2016 strasse Nr. 48
ADNS: Animal Disease Notification System (elektronisches Tierseuchenmeldesystem der EU).