AS 2016 1479

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Islamischen Republik Iran

Änderung vom 18. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. November 20151 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3–3ter

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19972 (GKV), wenn:

  1. die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) 3 erfüllt sind;

  2. der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;

  3. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.

Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.