AS 2016 247
Verordnung
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffverordnung, SprstV)
Änderung vom 25. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. November 20001 über explosionsgefährliche Stoffe wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass werden die Bezeichnungen der Kategorien «1», «2», «3» und «4» ersetzt durch die entsprechenden Bezeichnungen «F1», «F2», «F3» und «F4».
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1a Abs. 1 Bst. e und ebis sowie 2
In dieser Verordnung bedeuten:
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
ebis. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU2, Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU3 und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG4. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15–17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14–16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.
Art. 4 Nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellte Stoffe und Zündmittel
Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellt werden, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 8–23 nicht.
Art. 7a Pflichten
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben, nach den Artikeln 5–8 und den darin genannten Anhängen II und III der Richtlinie 2014/28/EU5 sowie nach den Artikeln 8, 12 und 13 und den darin genannten Anhängen I und II der Richtlinie 2013/29/EU6. Die ZSP ist die zuständige nationale Behörde.
Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sind CE-Kennzeichnungen bereits angebracht, so können sie belassen werden, sofern sie den Vorschriften der EU entsprechen.
Ein Importeur oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er:
Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
bereits in Verkehr gebrachte Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände so verändert, dass deren Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S.1.
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.
Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:
a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU7 entsprechen;
Art. 10 Technische Normen
Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU8 zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20099 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Art. 11 Abs. 1 und 4
Wer Sprengmittel auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU10 entsprechen.
Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts vorgelegt werden können.
Art. 12 Abs. 1
Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU11 gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.
Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren
Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU12 durchgeführt werden:
a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2),
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), 4. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
Art. 16 Abs. 1
Die ZSP kontrolliert stichprobenweise, ob die auf dem Markt bereitgestellten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
Art. 17 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Massnahmen bei nicht konformen Sprengmitteln
Gelangt die ZSP aufgrund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass auf dem Markt bereitgestellte Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung nicht entsprechen, so weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung, dass sie andernfalls aus dem Verkehr zu gezogen würden.
Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe. Sie informiert insbesondere die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die gestützt auf diesen Artikel getroffenen Massnahmen. Es gelten die Einschränkungen nach Artikel 22 THG.
Art. 24 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:
a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU13 entsprechen;
Art. 25 Technische Normen
Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU14 zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 200915 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem SECO.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Art. 25a Konformitätsbewertungsverfahren
Für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU16 durchgeführt werden:
die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder
Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
Art. 25b Weitere anwendbare Bestimmungen
Die Artikel 11–13 und 15–17 gelten sinngemäss.
Art. 27 Abs. 1
Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
Art. 31 Abs. 1
Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
Art. 39 Abs. 2
Die ZSP kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25b von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.
Art. 52 Abs. 7
Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
a. in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.
Art. 79 Abs. 1
Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann mit einem innen liegenden Doppelbartschloss, einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss oder einem Schloss der neuen Generation mit gleichwertigem Sicherheitsschutz versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle aufweisen.
Art. 86 Abs. 1 und 1bis
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie pyrotechnische Gegenstände zu lagern und aufzubewahren (Art. 87–89).
Die ZSP kann auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände wie Sprengmittel gelagert und aufbewahrt werden (Art. 74–84). Sie kann die Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Spreng- oder Explosivstoffen gegebenenfalls ohne zeitliche Beschränkung bewilligen.
Art. 108 Abs. 3
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sachverständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.
Art. 115 Abs. 1
Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25b) beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.
Art. 117f Abs. 2 Bst. d
Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben:
d. dem SBFI.
Art. 119a Abs. 2 Einleitungssatz
Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:
Art. 119c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände
Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen.
II
Die Anhänge 8.1, 10.1 und 10.2 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 und 13 werden aufgehoben.
Anhang 15 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 8.1
(Art. 75 Abs. 4) Lager- oder Magazingebäude aus Stahlbeton
Anhang 10.1
(Art. 83 Abs. 1) Schrankmagazin Über Tag mit Erdmaterial überdeckt oder in festem Fels.
Anhang 10.2
(Art. 83 Abs. 2) Schrankmagazin
Anhang 15
Entsprechungen von Ausdrücken Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in den Richtlinien 2014/28/EU17, 2013/29/EU18 und 2008/43/EG19, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:
1. Deutsche Ausdrücke Union Schweiz Unionsmarkt Schweizer Markt In der Union ansässige Person In der Schweiz niedergelassene Person Mitgliedstaat Schweiz Amtsblatt der Europäischen Union Bundesblatt EU-Konformitätserklärung Konformitätserklärung EU-Baumusterprüfung Baumusterprüfung EU-Baumusterprüfbescheinigung Baumusterprüfbescheinigung Einführer Importeur Bühne und Theater Bühnen Zündschnüre Sicherheitsanzündschnüre einfache Sprengzünder Sprengkapseln elektrische, nicht elektrische, elektroni- elektrische, nicht elektrische, elektronische Zünder sche Sprengzünder Treibladungszünder und Booster Primer und Booster In-situ-Produktion Herstellung in Mischladegeräten auf der Verwendungsstelle
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
Siehe Fussnote zu Art. 1a Abs. 2.
2. Französische Ausdrücke Union Suisse marché de l’Union marché suisse personne établie dans l’Union personne établie en Suisse état membre Suisse Journal officiel de l’Union européenne Feuille fédérale déclaration UE de conformité déclaration de conformité article pyrotechnique engin pyrotechnique examen UE de type examen de type attestation d’examen UE de type attestation d’examen de type artifices de divertissement pièces d’artifice théâtre et scène théâtre caisse conteneur mèches lentes mèches d’allumage de sûreté détonateurs électriques, amorces électriques, non électriques, électroniques non électriques, électroniques boîtiers et tambours récipients cartouches amorces et charges relais primer et booster production sur site production dans des mélangeurs sur le lieu d’utilisation producteur fabricant 3. Italienische Ausdrücke Unione Svizzera mercato dell’Unione mercato svizzero persona stabilita nell’Unione persona domiciliata in Svizzera Stato membro Svizzera Gazzetta ufficiale dell’Unione europea Foglio federale dichiarazione di conformità UE dichiarazione di conformità articolo pirotecnico pezzo pirotecnico esame UE del tipo esame del tipo certificato di esame UE del tipo attestato di esame del tipo teatrali e per uso scenico per uso scenico confezione elementare unità elementare d’imballaggio bidoni e fusti contenitori produzione «in loco» produzione in caricatori sul luogo d’utilizzazione