AS 2016 261

Verordnung
über das schweizerische Akkreditierungssystem
und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-,
Anmelde- und Zulassungsstellen
(Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

Änderung vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 3

Um in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum bezeichnet werden zu können, muss der Gesuchsteller die in Anhang 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen; vorbehalten bleiben abweichende oder weitergehende Bestimmungen in anderen Erlassen.

II

Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 5

(Art. 25 Abs. 3) Voraussetzungen für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

Ziff. 8

Die bezeichnete Stelle wirkt an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen der Europäischen Union und der entsprechenden schweizerischen Koordinierungsgruppe bezeichneter Stellen mit oder sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal über diese Aktivitäten informiert wird. Sie wendet die von der europäischen Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.