AS 2016 2637
Verordnung
über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen
(RDV)
Änderung vom 7. Juli 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. November 20121 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird wie folgt geändert:
Art. 2a Auslesen des Datenchips
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/20042 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c
Die Reisedokumente sind gültig:
c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 4: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S.1.
II
Die Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 71d Abs. 6
Staatsangehörige nach den Absätzen1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/20024 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
Art. 72a Lesen der Fingerabdrücke
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration;
die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten;
die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente;
die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.
Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.
Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/20025 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat;
den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102b AuG berechtigten schweizerischen Behörden;
den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
Siehe Fussnote zu Art. 71c.
Siehe Fussnote zu Art. 71c.
Art. 85 Abs. 2
Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.
III
Diese Verordnung tritt am1. August 2016 in Kraft.
7. Juli 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |