AS 2016 2643

Verordnung des Bundesgerichts
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen
(VVAG)

Änderung vom 29. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG),
verordnet:

I

Die Verordnung des Bundesgerichts vom 17. Januar 19232 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) Ingress Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibungs- und Konkurs (SchKG), V des Bundesgerichts

Art. 2 Abs. 2

Befindet sich der Wohnort des Schuldners im Ausland, so ist zur Pfändung des Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft und des Ertrages daraus das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblasser keinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht, so ist jedes Betreibungsamt, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden, zuständig.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

29. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr