AS 2016 2703
Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
Änderung vom 29. Juni 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 129
Die Pflichten nach den Artikeln 27, 28 Absätze 2–4, 30 Absätze2 und 3, 31, 36 Absatz 2, 37 Absätze 1 Buchstabe d und 2, 40 zweiter Satz und 41–43 sind spätestens ab dem1. Januar 2018 zu erfüllen.
Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 37 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder ohne einen Informationsaustausch zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden.
II
Die Börsenverordnung vom2. Dezember 19962 wird wie folgt geändert:
Art. 58a
Die Pflichten nach den Artikeln 30 Absatz 2 sowie 31 Absätze 1 Buchstabe d und
sind spätestens ab dem1. Januar 2018 zu erfüllen.
Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 4 kann bis zum 31. Dezember 2017 ohne eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG oder