AS 2016 2731

Verordnung des UVEK
über Angaben auf der Energieetikette
von neuen Personenwagen
(VEE-PW)

vom 1. Juli 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 28a Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV),
verordnet:

Art. 1 Berechnung der Benzinäquivalente2

Die Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:

  1. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,13;

  2. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch

  3. bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/100 km × 0,80;

  4. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:

  5. bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energiever- SR 730.011.1 2 Berechnungsgrundlagen gemäss Angaben der Eidg. Materialprüfungsanstalt Empa für das Bundesamt für Energie 2016.

Art. 2 CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung3

Die CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder der Strombereitstellung in g/km berechnen sich wie folgt:

  1. bei Personenwagen, die mit Benzin betrieben werden: Energieverbrauch

  2. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch

  3. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch

  4. bei Personenwagen, die mit Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch (LPG) in l/ 100 km × 294 g CO2/l;

  5. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:

  6. bei ausschliesslich elektrisch angetriebenen Personenwagen: Energiever- 2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung der CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und der Strombereitstellung anhand der Summe aus Treibstoff- und Stromverbrauch.

Art. 3 Nicht klimarelevanter Anteil der CO2-Emissionen bei Treibstoffgemischen

Als nicht klimarelevant gelten CO2-Emissionen, die biogener Herkunft sind.

Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen aus dem Treibstoffgemisch Erdgas beträgt 10 Prozent.

Der nicht klimarelevante Anteil der CO2-Emissionen für Personenwagen, die ausschliesslich mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden, beträgt 78 Prozent.

Art. 4 Vergleichswert

Der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatrikulierten Neuwagen nach Anhang 3.6 Ziffer 8.2.1 EnV (Vergleichswert) beträgt für das Jahr 2017 134 g/km.

Art. 5 Mittelwerte und Standardabweichungen des absoluten Energieverbrauchs und der relativen Energieeffizienz

Der Mittelwert ( Ε ) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2017 beträgt 5.810773357.

Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand v2.2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.

Die Standardabweichung (σE) des absoluten Energieverbrauchs für das Jahr 2017 beträgt1.642433169.

Der Mittelwert ( ΕΕ ) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2017 beträgt 0.003492632.

Die Standardabweichung (σEE) der relativen Energieeffizienz für das Jahr 2017 beträgt 0.000820079.

Art. 6 Berechnung der Primärenergie-Benzinäquivalente4

Die Primärenergie-Benzinäquivalente berechnen sich wie folgt:

  1. bei Personenwagen, die mit Diesel betrieben werden: Energieverbrauch (Diesel) in l/100 km ×1,08;

  2. bei Personenwagen, die mit Erdgas betrieben werden: Energieverbrauch

  3. bei Personenwagen, die mit dem Autogas (LPG) betrieben werden: Energieverbrauch Autogas (LPG) in l/100 km × 0,70;

  4. bei Personenwagen, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden:

  5. bei Personenwagen die mit Strom betrieben werden: Energieverbrauch in

Art. 7 Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien

Für das Jahr 2017 sind die Energieeffizienz-Kategorien A–G wie folgt festgelegt:

Energieeffizienz-Kategorie Bewertungszahl A ≤ 422.63

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 5. Juli 20115 über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen wird aufgehoben.

Berechnungsgrundlagen gemäss der Ecoinvent-Datenbank (Datenbestand v2.2:2016); www.ecoinvent.ch; www.lc-inventories.ch.

AS 2011 3499, 2012 4055, 2013 2407, 2014 2313, 2015 2349

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

1. Juli 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard