AS 2016 275

Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Änderung vom 20. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gebührenverordnung vom 23. September 19961 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 12a Abs. 3

Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.

Art. 13 Abs. 3 Bst. e

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 15a Begehren nach dem eSchKG-Verbund

Wird ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach dem eSchKG-Verbund eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt folgende Gebühren:

Anzahl der Begehren Gebühr pro Begehren/Franken bis 1 000 1.— über 1 000 bis 5 000 –.90 über 5 000 bis 10 000 –.80 über 10 000 –.70

Betreibt ein Kanton eine zentrale Applikation für alle Betreibungsämter und können die Gebühren gemäss Absatz 1 in einer Rechnung gestellt werden, so wird für deren Berechnung die Summe aller Begehren aller Betreibungsämter herangezogen.

Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 500 Franken erhoben.

Ab dem zweiten Kalenderjahr wird von jedem Beteiligten im eSchKG-Verbund eine Gebühr von 200 Franken pro Jahr für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund erhoben.

Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2016 in Kraft.

20. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr