AS 2016 2835
Verordnung des VBS
über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes
(VAmFD)
Änderung vom 8. Juli 2016
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 20031 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a–c, g, i und k sowie 2
Als Berufsmilitärpilot kann angestellt werden, wer:
die Zulassungsvoraussetzungen für eine staatlich anerkannte universitäre Hochschule oder eine staatlich anerkannte Fachhochschule erfüllt;
nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants bekleidet;
gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzt;
im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten als geeignet beurteilt worden ist oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bestanden hat; wer bereits im Rahmen der fliegerischen Ausbildung nach Artikel 103a LFG für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten als ungeeignet beurteilt worden ist, wird nicht zur Eignungsprüfung zugelassen; und
Aufgehoben
Aufgehoben 2 Berufsmilitärpiloten müssen zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
die höchstens zehn Tage dauernde Berufseignungsabklärung zur befristeten Anstellung als Berufsmilitärpilotkandidatin oder -kandidat bestanden haben;
die Abklärung der fliegerischen Eignung in der Pilotenschule der Luftwaffe zur unbefristeten Anstellung als Berufsmilitärpilotenanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten nach Art. 17 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
Art. 17 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, Bst. a und b, 2bis und 3
Berufsmilitärpiloten werden im Rahmen der Pilotenschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese Grundausbildung dauert bis zur Brevetierung höchstens vier Jahre.
Die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten besteht mindestens aus:
Aufgehoben
einer zivilen fliegerischen Ausbildung, die zur Erlangung einer zivilen Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung führt;
Berufsmilitärpiloten absolvieren im Rahmen der Laufbahnplanung eine akademische Weiterausbildung.
Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Fällen im Rahmen der Grundausbildung wie auch im Rahmen der akademischen Weiterausbildung Ausnahmen bewilligen, wenn Berufsmilitärpiloten beispielsweise einen Teil der Grundausbildung oder ein entsprechendes Studium bereits abgeschlossen haben.
Art. 52 Abs. 4
Für Berufsmilitärpiloten, welche die Grundausbildung vor dem1. Januar 2017 begonnen haben, gelten in Bezug auf Artikel 16 und 17 die bisherigen Bestimmungen.
II
Die Verordnung des VBS vom 21. Juni 20053 über die Bewertung der besonderen Funktionen im VBS wird wie folgt geändert:
Anhang 1, Ziff. 3.9a Ziffer Funktion, Bewertungskriterien LK BBO, Berufs-FLIR-Operateure/Operateurinnen oder Berufsbordfotografen/-fotografinnen, die selbständig im Rahmen der Luftwaffe besonders schwierige Tätigkeiten ausüben.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
8. Juli 2016 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin