AS 2016 2841

Verordnung des EJPD
über Atemalkoholmessmittel
(AAMV)

Änderung vom 4. Juli 2016

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EJPD vom 30. Januar 20151 über Atemalkoholmessmittel wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Bst. a Ziff. 2, 3 und 5 sowie b

Dieser Verordnung unterstehen:

a. Atemalkoholtestgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung: 2. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 15. Juni 20122 über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

3. der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach

Artikel 2a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19623

(VRV), 5. der Dienstunfähigkeit wegen Alkohol nach Artikel 47d der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20064,

b. Atemalkoholmessgeräte, die eingesetzt werden für die Feststellung: 1. der Missachtung des Alkoholverbots nach Artikel 63 Absatz 1 VMSV und des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach Artikel 63 Absatz 2 VMSV, 2. der Angetrunkenheit nach Artikel 1 und der qualifizierten Alkoholkonzentrationen nach Artikel 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,

3. der Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, nach

Artikel 2a VRV;

Art. 3 Bst. c

In dieser Verordnung bedeuten:

c. Atemalkoholtestgerät: Messmittel, das die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmt;

Art. 18a Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. Juli 2016

Das bisherige Recht gilt für Atemalkoholtestgeräte, die:

  1. im Geltungsbereich nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 4–8 zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eingesetzt werden, solange die jeweiligen Vorschriften die massgebenden Werte in g/kg oder ‰ (Promille) festlegen;

  2. die Massenkonzentration von Alkohol in menschlichem Atem bestimmen und über den Umrechnungsfaktor von 2000 l/kg in einen Massengehalt Blutalkohol in g/kg oder ‰ (Promille) umrechnen und anzeigen; und

  3. deutlich als Geräte zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration gekennzeichnet sind.

II

Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2016 in Kraft.

4. Juli 2016 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

Anhang 1

(Art.4 und 7) Spezifische Anforderungen an Atemalkoholtestgeräte

Ziff. 2 und 4

Messbereiche Der Mindestmessbereich für Atemalkoholtestgeräte ist in Tabelle1 angegeben. Tabelle 1 Messgrösse Messbereich Atemalkoholkonzentration (0,025 …1,50) mg/l bei 34 °C und Umgebungsdruck

Fehlergrenzen Unter den Nennbetriebsbedingungen nach Ziffer 3 gelten die folgenden Fehlergrenzen: – Atemalkoholkonzentration ≤ 0,20 mg/l: höchste erlaubte Abweichung – Atemalkoholkonzentration > 0,20 mg/l: 10 % des Wertes.

Anhang 2

(Art. 5 und 6) Ersteichung und Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Atemalkoholtestgeräte

Ziff. 3

Justierung 3.1 Die Justierung von Atemalkoholtestgeräten muss mit einem Alkoholgemisch, das einer Massenkonzentration von Alkohol im Atem von 0,4 mg/l entspricht, erfolgen. Wird das Alkoholgemisch gemäss der Methode nach Ziffer 1.2 erzeugt, ist ein zertifiziertes Alkohol-Wasser-Gemisch mit1,03 g/l Alkohol in Wasser zu verwenden. 3.2 Alternativ darf direkt ein von einer akkreditierten Gasherstellerin zertifiziertes Referenzgasgemisch von 225 µmol/mol Alkohol in Stickstoff verwendet werden. Für die Anwendung dieser trockenen Methode ist die Kenntnis des Wassereinflusses auf das Messprinzip des Atemalkoholtestgerätes Voraussetzung. Dieser Einfluss muss gegebenenfalls vom Atemalkoholtestgerät automatisch berücksichtigt und korrigiert werden.