AS 2016 2993

Mineralölsteuergesetz
(MinöStG)

Änderung vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20151,
beschliesst:

I

Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19962 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 1bis und 3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Waren nach Absatz 1 Buchstaben g und h; die Steuerbehörde regelt das Verfahren.

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1bis und 1ter

Die Steuer wird ganz oder teilweise rückerstattet für Treibstoffe, die durch die vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen verwendet werden.

Der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, wird rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen.