AS 2016 3071

Verordnung des BLW
über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen
(VvPM)

Änderung vom 24. August 2016

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
verordnet:

I

Die Anhänge 2 und 3 der Verordnung des BLW vom 13. März 20151 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 15. September 2016 in Kraft.

24. August 2016 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

Anhang 2

(Art. 3) Vorübergehende Massnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind

Abschnitt 7 Ziff. III, IIIa und IV

III

Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittstaaten Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittstaaten dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr nach Anlage I zu diesem Abschnitt erfüllen.

IIIa

Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus der EU Spezifizierte Pflanzen aus Mitgliedstaaten der EU dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss Durchführungsbeschluss 2012/756/EU2 erfüllen und ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Richtlinie 92/105/EWG3 beiliegt.

IV

Inverkehrbringen spezifizierter Pflanzen Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen gemäss Anlage II zu diesem Abschnitt erfüllen.

Durchführungsbeschluss 2012/756/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto, ABL L 335 vom 7.12.2012, S. 49 (in der EU nicht mehr in Kraft).

Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABL L 4 vom 8.1.1993, S. 22; zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/17/EG, ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 23.

Anlage II zu Abschnitt 7 Anlage II zu Abschnitt 7 Anforderungen an das Inverkehrbringen der spezifizierten Pflanzen 1. Spezifizierte Pflanzen, die in der Schweiz gezogen oder zumindest eine Zeit lang angebaut wurden, dürfen nur dann innerhalb der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein Schweizer Pflanzenpass beiliegt, der gemäss Artikel 34 PSV ausgestellt wurde, und die Pflanzen die Anforderungen nach Nummer 2 und allenfalls Nummer 3 erfüllen. 2. Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus vom EPSD nach ISPM 4 als befallsfrei anerkannt ist.

  2. Sie wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus vom EPSD nach ISPM 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere:

  3. i) die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Mass an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert; ii) an diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet; und iii) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, sowie alle benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m unverzüglich vernichtet wurden.

  4. Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus EPSD nach dem ISPM Nr. 10 als befallsfrei anerkannt ist, insbesondere:

  5. i) der Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden «Umgebungszone»); sowohl am Erzeugungsort als auch in der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt, anlässlich welcher der spezifizierte Organismus nicht festgestellt wurde; und ii) die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4000 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt und im Fall des Nachweises des spezifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Massnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden; diese Massnahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifizierten Pflanzen und aller benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m.

3. Sind die Anforderungen gemäss Nummer 2 Buchstabe b oder c erfüllt, so müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäss Nummer 2 Buchstabe a oder b gezogen wurden.

  2. Sie wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden.

  3. Sie wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 Prozent den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 Prozent beträgt.

4. Spezifizierte Pflanzen aus der EU dürfen nur dann in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Kapitel IIIa oder, in Situationen gemäss Artikel 36 Absatz Buchstabe a oder b PSV, ein schweizerischer Austauschpass nach diesem Artikel beiliegt. 5. Die nach Anlage I aus Drittstaaten eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen ein EU-Pflanzenpass gemäss Kapitel IIIa oder ein Schweizer Pflanzenpass gemäss Nummer1 des vorliegenden Abschnitts beiliegt.

Anhang 3

(Art. 4) Besondere vorübergehende Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Abschnitt 4 VII Abs. 1, VIIa, XV Abs. 3 Einleitungssatz, 3bis und 4bis, XVI Abs. 2

Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz und 5

VII

Verbringung spezifizierter Pflanzen und Einfuhr aus der EU

Die vorliegenden Bestimmungen gelten für spezifizierte Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden; die Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Kapitel IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.

VIIa

Verbringung spezifizierter Pflanzen, die in vitro angebaut wurden

Spezifizierte Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in vitro und zumindest eine Zeit lang in einem gemäss Kapitel IV festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nur dann aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäss den Absätzen 2–5 erfüllt sind.

Die spezifizierten Pflanzen gemäss Absatz 1 wurden von einem Betrieb und auf einer Anbaufläche erzeugt, für die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Betrieb ist gemäss Artikel 30 PSV zugelassen und die Anbaufläche beim EPSD im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b PSV angemeldet.

  2. Die Anbaufläche ist unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch den EPSD als Fläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren.

  3. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.

  4. Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen.

  5. Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, haben Untersuchungen bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

Die spezifizierten Pflanzen gemäss Absatz 1 wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter angebaut und erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

  1. Sie wurden aus Saatgut gezogen.

  2. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ihr gesamtes Leben in einem Gebiet verbracht haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

  3. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die unter Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

Die spezifizierten Pflanzen gemäss Absatz 1 werden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist.

Den Pflanzen ist ein gemäss Artikel 34 PSV ausgestellter Pflanzenpass beigelegt.

XV

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt

Bei spezifizierten Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen:

Bei spezifizierten Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, sind im Feld «Zusätzliche Erklärung» des Pflanzenschutzzeugnisses folgende Angaben zu machen:

  1. Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehreren Anbauflächen erzeugt, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 4bis erfüllen.

  2. Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittstaates hat dem BLW oder der Europäischen Kommission schriftlich die Liste dieser Anbauflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.

  3. Die spezifizierten Pflanzen wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist.

  4. Die spezifizierten Pflanzen erfüllen eine der folgenden Bedingungen: 1. Sie wurden aus Saatgut gezogen. 2. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ihr gesamtes Leben in einem Gebiet verbracht haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

3. Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die unter Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, und die getestet und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden. Im Feld «Ursprungsort» des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzenschutzzeugnisses ist die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Fläche zu nennen.

Die in Absatz 3bis Buchstabe a genannte Anbaufläche erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:

  1. Sie ist gemäss den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt.

  2. Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.

  3. Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen.

  4. Während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Anbaufläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Tests durchgeführt und es wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

XVI

Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr

Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, oder in einem Gebiet gemäss Kapitel 15 Absatz 2 führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermassen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

Absatz 4 gilt nicht für spezifizierte Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut und unter sterilen Bedingungen in einem durchsichtigen Behälter transportiert werden.

Anlage1 zu Abschnitt 4 Anlage1 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die Unterart fastidiosa des spezifizierten subsp. fastidiosa) Liste der bekanntermassen für die Unterart multiplex des spezifizierten subsp. multiplex) Acer pseudoplatanus L Artemisia arborescens L. Calicotome villosa (Poiret) Link Cistus monspeliensis L. Cistus salviifolius L. Coronilla valentina L. Cytisus scoparius (L.) Link Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom) Genista corsica (Loisel.) DC. Genista ephedroides DC. Hebe Helichrysum italicum (Roth) G. Don Lavandula dentata L Lavandula x allardii (syn. Lavandula x heterophylla) Metrosideros excelsa Sol. ex Gaertn. Pelargonium graveolens L'Hér Phagnalon saxatile (L.) Cass. Prunus cerasifera Ehrh. Quercus suber L. Rosa x floribunda Liste der bekanntermassen für die Unterart pauca des spezifizierten subsp. pauca) Acacia saligna (Labill.) Wendl. Catharanthus Cistus creticus L. Dodonaea viscosa Jacq. Eremophila maculata F. Muell. Euphorbia terracina L. Grevillea juniperina L. Laurus nobilis L. Myoporum insulare R. Br. Olea europaea L. Phillyrea latifolia L. Prunus avium (L.) L. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb Rhamnus alaternus L. Vinca Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L.

Liste der bekanntermassen für mehrere Unterarten des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («Wirtspflanzen» von Xylella fastidiosa) Coffea Anlage 2 zu Abschnitt 4 Anlage 2 zu Abschnitt 4 Liste der bekanntermassen für die europäischen und aussereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen («spezifizierte Pflanzen») Acacia longifolia (Andrews) Willd. Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl. Acer Aesculus Agrostis gigantea Roth Albizia julibrissin Durazz. Alnus rhombifolia Nutt. Alternanthera tenella Colla Amaranthus blitoides S. Watson Ambrosia acanthicarpa Hook. Ambrosia Ampelopsis arborea (L.) Koehne Ampelopsis cordata Michx. Artemisia arborescens L. Artemisia douglasiana Hook. Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson Avena fatua L. Baccharis halimifolia L. Baccharis pilularis DC. Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.) Bidens pilosa L. Brachiaria decumbens (Stapf) Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc. Brassica Bromus diandrus Roth Callicarpa americana L. Capsella bursa-pastoris (L.) Medik. Carex Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch Cassia tora (L.) Roxb. Catharanthus Celastrus orbiculata Thunb. Celtis occidentalis L. Cenchrus echinatus L. Cercis canadensis L. Cercis occidentalis Torr. Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene Chenopodium quinoa Willd. Chionanthus Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura Cistus creticus L. Citrus Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash Coffea Commelina benghalensis L. Conium maculatum L. Convolvulus arvensis L. Conyza canadensis (L.) Cronquist Cornus florida L. Coronilla valentina L. Coronopus didymus (L.) Sm. Cynodon dactylon (L.) Pers. Cyperus eragrostis Lam. Cyperus esculentus L. Cytisus racemosus Broom Cytisus scoparius (L.) Link Datura wrightii Regel Digitaria horizontalis Willd.

Digitaria insularis (L.) Ekman Digitaria sanguinalis (L.) Scop. Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants Dodonaea viscosa Jacq. Duranta erecta L. Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv. Encelia farinosa A. Gray ex Torr. Eriochloa contracta Hitchc. Erodium Escallonia montevidensis Link & Otto Eucalyptus camaldulensis Dehnh. Eucalyptus globulus Labill. Eugenia myrtifolia Sims Euphorbia hirta L. Euphorbia terracina L. Fagopyrum esculentum Moench Fagus crenata Blume Ficus carica L. Fragaria vesca L. Fraxinus americana L. Fraxinus dipetala Hook. & Arn. Fraxinus latifolia Benth. Fraxinus pennsylvanica Marshall Fuchsia magellanica Lam. Genista ephedroides DC. Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson Geranium dissectum L. Ginkgo biloba L. Gleditsia triacanthos L. Grevillea juniperina L. Hebe Hedera helix L. Helianthus annuus L. Hemerocallis Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem. Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker Hibiscus syriacus L. Hordeum murinum L. Hydrangea paniculata Siebold Ilex vomitoria Sol. ex Aiton Ipomoea purpurea (L.) Roth Iva annua L. Jacaranda mimosifolia D. Don Juglans Juniperus ashei J. Buchholz Koelreuteria bipinnata Franch. Lactuca serriola L. Lagerstroemia indica L. Laurus nobilis L. Lavandula dentata L. Ligustrum lucidum L. Lippia nodiflora (L.) Greene Liquidambar styraciflua L. Liriodendron tulipifera L. Lolium perenne L. Lonicera japonica (L.) Thunb. Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner Lupinus villosus Willd. Magnolia grandiflora L. Malva Marrubium vulgare L. Medicago polymorpha L. Medicago sativa L. Melilotus Melissa officinalis L.

Metrosideros excelsa Sol. ex Gaer Modiola caroliniana (L.) G. Don Montia linearis (Hook.) Greene Morus Myoporum insulare R. Br. Nandina domestica Murray Neptunia lutea (Leavenw.) Benth. Nicotiana glauca Graham Olea europaea L. Origanum majorana L. Parthenocissus quinquefolia (L.) Planch Paspalum dilatatum Poir. Pelargonium graveolens L’Hér Persea americana Mill. Phoenix reclinata Jacq. Phoenix roebelenii O’Brien Pinus taeda L. Pistacia vera L. Plantago lanceolata L. Platanus Pluchea odorata (L.) Cass. Poa annua L. Polygala x grandiflora nana Polygonum arenastrum Boreau Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre Polygonum persicaria Gray Populus fremontii S. Watson Portulaca Prunus Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai Quercus Ranunculus repens L. Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl. Rhamnus alaternus L. Rhus Rosa californica Cham. & Schltdl. Rosa x floribunda Rubus Rumex crispus L. Salix Salsola tragus L. Salvia apiana Jeps. Salvia mellifera Greene Sambucus Sapindus saponaria L. Schinus molle L. Senecio vulgaris L. Setaria magna Griseb. Silybum marianum (L.) Gaertn. Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid. Sisymbrium irio L. Solanum americanum Mill. Solanum elaeagnifolium Cav. Solanum lycopersicum L. Solanum melongena L. Solidago fistulosa Mill. Solidago virgaurea L. Sonchus Sorghum Spermacoce latifolia Aubl. Stellaria media (L.) Vill. Tillandsia usneoides (L.) L. Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene Trifolium repens L. Ulmus Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt. Urtica dioica L. Urtica urens L. Vaccinium Verbena litoralis Kunth Veronica Vicia faba L. Vicia sativa L. Vinca Vitis Westringia fruticosa (Willd.) Druce Westringia glabra L. Xanthium spinosum L. Xanthium strumarium L.

Abschnitt 6

Abschnitt 6 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

I

Gegenstand In diesem Abschnitt werden für bestimmte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Uruguay Massnahmen festgelegt, die dem Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa dienen.

II

Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. Phyllosticta citricarpa: Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, in der PSV auch Guignardia citricarpa Kiely genannt;

  2. spezifizierte Früchte: Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, ausser Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay.

III

Einfuhr von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

Abweichend von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d PSV dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay nur gemäss den Kapiteln IV-VII dieses Abschnitts eingeführt werden; ausgenommen sind Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind.

Absatz 1 dieses Kapitels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 PSV.

IV

Einfuhr von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien dürfen nur dann eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV beigefügt ist, das in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» die amtliche Feststellung enthält, dass seit Beginn des letzten Vegetationszyklus am Ort der Erzeugung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt wurden und dass keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte im Rahmen einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome dieses Schadorganismus gezeigt haben.

V

Einfuhr von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV mitzuführen, das in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» folgende Elemente enthält:

  1. eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Produktionsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

  2. eine Erklärung, dass in dem Produktionsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa auf den spezifizierten Früchten festgestellt wurden;

  3. eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden;

  4. bei Citrus sinensis (L.) Osbeck «Valencia» zusätzlich zu den Erklärungen gemäss den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je

Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.

VI

Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay

Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay sind am Ort des Eingangs in das Gebiet der EU von der zuständigen Stelle der Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Mitgliedstaates oder gegebenenfalls gemäss Artikel 15 Absatz 1 PSV vom EPSD einer visuellen Kontrolle zu unterziehen; die Kontrolle ist an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

Wenn bei den Kontrollen gemäss Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen.

Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert, unabhängig davon, ob die Kontrolle in der Schweiz oder in der EU stattgefunden hat.

VII

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur dann eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Das Produktionsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Exporteure und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert.

  2. Mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Produktionsfeld bis zum Ort des Eingangs in das Gebiet der EU oder gegebenenfalls der Schweiz Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden.

  3. Für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäss den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.

VIII

Einfuhr und Verbringung von spezifizierten Früchten, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

Abweichend von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstabe d PSV dürfen spezifizierte Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäss den Kapiteln IX–XVII dieses Abschnitts eingeführt und innerhalb der Schweiz oder in die EU verbracht werden.

Absatz 1 dieses Kapitels gilt unbeschadet den Anforderungen von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 PSV.

IX

Pflanzenschutzzeugnisse

Mit den spezifizierten Früchten ist ein Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV mitzuführen, das in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» folgende Elemente enthält:

  1. eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Produktionsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt geeignet gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

  2. eine Erklärung, dass während des Verpackungsvorgangs eine angemessene amtliche Sichtprüfung durchgeführt wurde und dass bei dieser Prüfung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei den auf dem Erzeugungsfeld geernteten spezifizierten Früchten festgestellt wurden;

  3. den Vermerk «Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind».

Das Pflanzenschutzzeugnis enthält die Identifikationsnummern der Behälter und die eindeutigen Kennnummern der Etiketten auf den Einzelpackungen gemäss

Kapitel XVII

X

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungslandes Um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern, dürfen die spezifizierten Früchte nur dann eingeführt werden, wenn sie ihren Ursprung in einem amtlich registrierten Produktionsort haben und eine amtliche Registrierung der Verbringung dieser Früchte vom Ort der Erzeugung zum Ort der Ausfuhr in die Schweiz oder die EU stattgefunden hat; der registrierte Kenncode der Produktionseinheit wird in dem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 und Anhang 7 PSV in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» angegeben.

XI

Eingangsorte der spezifizierten Früchte

Die spezifizierten Früchte, die anderswie als auf dem Luftweg in die Schweiz gelangen, werden über Eingangsorte in der EU eingeführt, die mit den Mitgliedstaaten, in welchen sich diese Eingangsorte befinden, vereinbart wurden.

Der EPSD teilt der Kommission und den betreffenden Drittstaaten die benannten Eingangsorte sowie den Namen und die Adresse der amtlichen Stelle am jeweiligen Eingangsort rechtzeitig im Vorhinein mit.

XII

Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte

Die spezifizierten Früchte werden am Eingangsort in der EU einer Sichtkontrolle durch die zuständige amtliche Stelle unterzogen.

Wenn bei den Kontrollen am Eingangsort in der EU Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, wird das Vorkommen dieses Schadorganismus durch Untersuchung bestätigt oder widerlegt; wird das Vorkommen des Schadorganismus bestätigt, wird die Einfuhr der Partie, der die Probe entnommen wurde, von der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsortes verweigert.

XIII

Anforderungen an Importeure

Die Importeure der spezifizierten Früchte melden dem EPSD und gegebenenfalls der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich der Eingangsort befindet, genaue Informationen zu jedem Behälter vor dessen Ankunft am Eingangsort; diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Menge der spezifizierten Früchte;

  2. Identifikationsnummern der Behälter;

  3. voraussichtlicher Zeitpunkt der Einfuhr und voraussichtlicher Eingangsort;

  4. Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäss Kapitel XV.

Die Importeure informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäss Absatz 1 über alle Änderungen der in jenem Absatz genannten Informationen, sobald sie bekannt sind, und in jedem Fall vor der Ankunft der Sendung am Eingangsort.

XIV

Verbringung der spezifizierten Früchte nach der Einfuhr

Die spezifizierten Früchte dürfen nicht anderswo als an den Bestimmungsort in der Schweiz verbracht werden, es sei denn, die zuständigen amtlichen Stellen bewilligen die Verbringung an einen anderen Ort.

Nach Abschluss der in Kapitel XII genannten Kontrollen werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäss Kapitel XV oder in ein Lager gemäss Kapitel XVI gebracht; jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Eingangsorts in der EU und des EPSD.

XV

Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte

Die spezifizierten Früchte werden ausschliesslich in Betrieben, die sich auf der Alpennordseite befinden, zu Saft verarbeitet; die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck vom EPSD zugelassen.

Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden ausschliesslich auf der Alpennordseite in der Schweiz verwendet oder vernichtet.

Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die vom EPSD zugelassen ist, und unter dessen Aufsicht, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa zu vermeiden.

Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen dem EPSD zur Verfügung; diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

XVI

Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck amtlich registriert und zugelassen ist:

  1. von der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sich die Einrichtung in der EU befindet;

  2. vom EPSD, wenn sich die Einrichtung in der Schweiz befindet.

Die Partien der spezifizierten Früchte müssen einzeln identifizierbar sein.

Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa verhindert wird.

XVII

Anforderung an die Behälter, Verpackungen und Etikettierung bei der Einfuhr Die spezifizierten Früchte dürfen in die Schweiz nur dann eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie befinden sich in Einzelpackungen in einem Behälter.

  2. An jedem Behälter und an jeder Einzelpackung gemäss Buchstabe a befindet sich ein Etikett, das folgende Angaben enthält: 1. eine eindeutige Kennnummer für jede Einzelpackung; 2. das angegebene Nettogewicht der Früchte; 3. einen Vermerk «Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind».

XVIII

Berichterstattung und Mitteilungen

Der EPSD erstattet vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäss diesem Abschnitt eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten, die Mengen der verarbeiteten Früchte, die Mengen von vernichteten Abfällen und Nebenprodukten sowie Informationen über die Art ihrer Verwendung oder Vernichtung; er legt eine Kopie des Berichtes der Europäischen Kommission vor.

Der EPSD teilt dem betroffenen Drittstaat einen bestätigten Nachweis von Phyllosticta citricarpa unverzüglich mit und informiert gleichzeitig die Europäische Kommission darüber.