AS 2016 3227
Verordnung
über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs
Änderung vom 7. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Dezember 20141 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 2a Zuwendungen mit Auflagen
Lässt sich bei Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit Auflagen verbunden sind, die Zweckbestimmung nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die für die Verwaltung zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.
II
Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
7. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 2 und 16 Abs. 5) Konkretisierungen der IPSAS betreffend die Konsolidierung der Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten Nr. IPSAS Konkretisierungen 35, 36, 37, 38 1. Beteiligungen an juristischen Personen werden ab einer Bilanzsumme von 5,0 Mio. CHF (für beherrschte Einheiten: IPSAS 35) oder einem anteiligen Eigenkapital von 2,0 Mio. CHF (für Einheiten, bei denen ein massgeblicher Einfluss besteht: IPSAS 36 bzw. bei gemeinschaftlich geführten Einheiten: IPSAS 37) in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogen und offengelegt. Bei denjenigen juristischen Personen, welche die erwähnten Kriterien nicht erfüllen, ist die Gesamtzahl und das Total der Bilanzsummen im Anhang offenzulegen. 2. Beteiligungen an einfachen Gesellschaften werden bei einem Jahresumsatz ab 0,5 Mio. CHF oder ab einer Bilanzsumme ab
Mio. CHF in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH- Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogen und offengelegt. Bei den übrigen einfachen Gesellschaften, mit Ausnahme der einfachen Gesellschaften zur Durchführung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Forschungskooperationen), ist die Gesamtzahl und das Total der Bilanzsummen im Anhang offenzulegen. 3. Beteiligungen, welche die in den Ziffern1 und 2 erwähnten Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten, sind im Folgejahr in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einzubeziehen und offenzulegen. 4. Einmal in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH- Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogene und offengelegte Beteiligungen sind bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte weiterhin in die Jahresrechnungen einzubeziehen und offenzulegen.