AS 2016 3315
Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom 16. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und 3
Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten folgende Faktoren:
c. Zuschläge in allen Zonen, mit Ausnahme des Sömmerungsgebiets, für: 1. Hanglagen mit 18–35 % Neigung 0,016 SAK pro ha 2. Hanglagen mit mehr als 35 % und bis 50 % 0,027 SAK pro ha Neigung 3. Hanglagen mit mehr als 50 % Neigung 0,054 SAK pro ha 4. den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 % 5. Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum 3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern 1–4 werden nur die für die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 5 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet werden.
Art. 10 Betriebsgemeinschaft
Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Art. 12 Betriebszweiggemeinschaft
Eine Betriebszweiggemeinschaft besteht, wenn:
mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen;
die Zusammenarbeit und die Aufteilung der Flächen und Tiere in einem schriftlichen Vertrag geregelt sind;
die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebszweiggemeinschaft tätig sind;
die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
Art. 19 Abs. 7
Als Dauergrünfläche gilt auch eine gepflegte Selve von Edelkastanien mit einer geschlossenen Grasnarbe und mit höchstens 50 Bäumen je Hektare.
II
Der Anhang wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Sachüberschrift Faktor je Tier
1. Tiere der Rindergattung (Gattung Bos) und Wasserbüffel (Bubalus arnee)
Ziff. 2
2. Tiere der Pferdegattung 2.1 Widerristhöhe 148 cm und höher 2.1.1 über 900 Tage alt 0,70 2.1.2 über 180 Tage bis 900 Tage alt 0,50 2.1.3 bis 180 Tage alt 0,30 2.2 Widerristhöhe bis 148 cm 2.2.1 über 900 Tage alt 0,35 2.2.2 über 180 Tage bis 900 Tage alt 0,25 2.2.3 bis 180 Tage alt 0,15
Ziff. 5 .1 und 5.2
5.1 Bisons über 900 Tage alt (erwachsene Zuchttiere)1,00 5.2 Bisons bis 900 Tage alt (Aufzucht und Mast) 0,40
III
Die Verordnung vom 23. Oktober 20132 die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1
Der Abstand zwischen zwei Grundkontrollen darf für jeden Bereich nicht länger als der in Anhang 1 festgelegte Zeitraum sein, wobei als Ende des Zeitraums das Ende des betreffenden Kalenderjahrs gilt.
IV
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2017 in Kraft.
Der Anhang (Ziff. II) tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |