AS 2016 3567
Verordnung des WBF
zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
(V-FIFG-WBF)
Änderung vom 11. Oktober 2016
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 9. Dezember 20131 zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Machbarkeitsprüfung durch den SNF
Aufgehoben
Art. 4 Prüfung der Programmkonzepte durch Bundesstellen und weitere Kreise
Die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen berücksichtigen in ihrer Beurteilung der Programmkonzepte namentlich die Forschungskonzepte nach Politikbereichen und prüfen, ob von den vorgeschlagenen Programmen ein Beitrag zur Lösung von Bundesaufgaben erwartet werden kann.
Das SBFI kann die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft, namentlich der Kantone, nichtstaatlicher Organisationen und der Verbände, einholen. Der Kreis der konsultierten Stellen richtet sich nach den Erfordernissen der Programmkonzepte.
Art. 5 Fristen
Für die Erstellung von Machbarkeitsprüfungen durch den SNF gilt eine Frist von höchstens drei Monaten.
Nach Vorliegen der Machbarkeitsprüfungen gilt für die Erarbeitung der Programmkonzepte durch den SNF eine Frist von sechs bis neun Monaten. Das SBFI legt im Einzelfall die genaue Frist nach Absprache mit dem SNF fest.
Nach dem Entscheid des Bundesrates unterbreitet der SNF die Ausschreibungsunterlagen binnen vier Monaten dem SBFI zur Genehmigung.
II
Diese Verordnung tritt am1. November 2016 in Kraft.
11. Oktober 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann