AS 2016 3865
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen
(ADN)
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
Mitteilung gemäss Artikel 20 Absatz 5 des ADN In Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 des ADN, hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien am 7. Oktober 2016 notifiziert, dass die Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnung1 auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten werden.
1 Der Text dieser Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch > Rechtliches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Internationale Vereinbarungen (in deutscher und französischer Sprache), www.ccr-zkr.org > Dokumente > Übereinkommen, Vereinbarungen und Geschäftsordnung (in deutscher und niederländischer Sprache) oder www.unece.org > Our work > Transport > Dangerous Goods > Legal Instruments and Recommendations (in französischer, englischer und russischer Sprache) abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern erhältlich.
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