AS 2016 393

Verordnung
über die militärische Schifffahrt
(VMSch)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. März 20061 über die militärische Schifffahrt wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Bst. a und c

In dieser Verordnung gelten als:

  1. Militärschiffe: Schiffe, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;

  2. ziviler Schiffsführerausweis: der kantonale oder der eidgenössische Schiffsführerausweis.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c, d und f, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 5 bis

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

  1. die Zulassung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen sowie der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen;

  2. die Erteilung und den Entzug der militärischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise;

  3. die Ausstellung der amtlichen Radarpatente und Radarfahrberechtigungen.

Der militärische Lehrverband Genie/Rettung ist zuständig für:

b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA;

Der verantwortliche Verband stellt die Umsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher.

Art. 6 Abs. 2 Bst. d

Nicht immatrikuliert werden müssen:

d. durch einen Motor angetriebene Wasserfahrzeuge, die eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich ziehen (Tauchscooter).

Art. 7 Abs. 1bis

Übersetzbootewerden ohne Schiffsausweise eingesetzt. Ihre Schiffsausweise werden im zuständigen Armeelogistikcenter aufbewahrt.

Art. 8 Abs. 1

Betrifft nur den italienischen Text

Art. 9 Abs. 2

In Militärschiffen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:

  1. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken;

  2. als Besucher oder Besucherinnen bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnen- oder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;

  3. an organisierten militärischen Führungen teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 20132 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln transportiert werden müssen;

  4. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen;

  5. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden.

Art. 11 Abs. 1

Die militärischen Führerprüfungen werden von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.

Art. 12 Ausweis

Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe führt, benötigt einen militärischen Schiffsführerausweis.

Angehörige der Armee erhalten den militärischen Schiffsführerausweis, wenn sie die Prüfung bestanden haben und die körperlichen, geistigen und militärischen Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Schiffes erfüllen.

Keinen militärischen Schiffsführerausweis benötigen das militärische Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, wenn sie im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärschiffe mit einem zivilen Schiffsführerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen.

Personen, denen der zivile Schiffsführerausweis entzogen wurde, dürfen im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit keine Schiffe führen.

Für Angehörige der Polizei genügt für ihre dienstliche Tätigkeit der kantonale Führerausweis der entsprechenden Kategorie. Die Fahrberechtigung wird nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung auf eine Dauer von fünf Jahren erteilt.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und

Bst. f sowie 1bis

Der militärische Schiffsführerausweis wird für folgende Kategorien ausgestellt:

f. Aufgehoben 1bis Das Führen von Schiffen unter Radarnavigation setzt ein amtliches Radarpatent voraus. Dieses wird als zusätzliche Ausweiskategorie VI ausgestellt.

Art. 14 Abs. 2 und 3

Es entzieht dem oder der Angehörigen der Armee den militärischen Schiffsführerausweis, wenn:

  1. ein Entzugsgrund nach den Artikeln 19–21 BSG vorliegt;

  2. ihm oder ihr die militärische Fahrberechtigung nach Artikel 38 der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Strassenverkehr entzogen wurde;

  3. er oder sie den Anforderungen als militärischer Schiffsführer oder militärische Schiffsführerin nicht mehr genügt;

  1. er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum missachtet;

  2. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen oder des militärischen Schiffsführerausweises nicht mehr erfüllt;

  3. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.

Der militärische Schiffsführerausweis wird für alle Kategorien entzogen. Gegen den Entzug des militärischen Schiffsführerausweises kann Dienstbeschwerde geführt werden.

Art. 15 Abs. 2

Für die vor- und ausserdienstliche militärische Tätigkeit kann der Inhaber oder die Inhaberin eines kantonalen Schiffsführerausweises der Kategorie A das Gesuch um Erteilung eines entsprechenden militärischen Schiffsführerausweises an das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung stellen. Dieses kann eine ergänzende Ausbildung anordnen.

Art. 16 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen

Voraussetzung für die Erteilung des militärischen Prüfungsexpertenausweises ist der Besitz eines eidgenössischen Schiffsführerausweises.

Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem BAV Weisungen für die Aus- und Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen.

Art. 25 Abs. 2

Das Schadenzentrum VBS ist zuständig für die Schadenregulierung und den erstinstanzlichen Entscheid über Rückgriff und Schadensbeteiligungen. Im Übrigen gelten die Artikel 80, 81, 83, 85 und 87 der Verordnung vom 11. Februar 20044 über den militärischen Strassenverkehr sinngemäss.

Art. 28a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Januar 2016

Den Schiffsführerinnen und Schiffsführern, die seit dem1. Januar 1995 eine Radarausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, stellt das SVSAA auf Gesuch hin ein amtliches Radarpatent aus.

Bei Schiffen der Armee, die im Radarbetrieb verkehren, kann der Radarist oder die Radaristin diese Schiffe bis zum 31. Dezember 2018 ohne amtliches Radarpatent oder amtliche Radarberechtigung führen.

II

Die Verordnung vom 11. Februar 20045 über den militärischen Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2

Die militärische Fahrberechtigung wird für alle Kategorien entzogen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. c

In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:

c. an organisierten militärischen Führung teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 21. August 2013 6 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln transportiert werden müssen;

III

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr