AS 2016 405

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 18. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2 Einleitungsteil und 5

Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:

Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorradmechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahrausweises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als

Art. 24 Abs. 3 und 4 Bst. a

Der Führerausweis der Kategorie A wird nur erteilt für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als

Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:

a. Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Motorleistung von mindestens 40 kW absolviert haben;

Art. 143 Ziff. 3

3. Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet oder bei einem Wohnsitzwechsel der zuständigen Behörde am neuen schweizerischen Wohnsitz seine neue Adresse nicht rechtzeitig mitteilt, wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt, wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg führt, sich jedoch von der Zulassungsbehörde die entsprechende Berechtigung nicht hat im Führerausweis eintragen lassen, wird mit Busse bis 100 Franken bestraft.

Art. 151d Abs. 7

Aufgehoben

Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2015

Ein vor dem1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.

Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf

kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, solche muss sich die neue Berechtigung von der Zulassungsbehörde im Führerausweis eintragen lassen.

Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

Für die Aufhebung der Leistungsbeschränkung nach Artikel 24 Absatz 5 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.

Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.

II

Anhang 12 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.

18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 12

(Art. 22) Praktische Führerprüfung Ziff. V, Kategorie A (unbeschränkt) und Kategorie A (beschränkt) Kategorie A, ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von unbeschränkt: mindestens 600 cm3, einer Motorleistung von mindestens

kW und zwei Sitzplätzen; Kategorie A, ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von beschränkt mindestens 400 cm3, einer Motorleistung von höchstens auf 35 kW: 35 kW und zwei Sitzplätzen;