AS 2016 4159

Verordnung
über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung
der Bahninfrastruktur
(KPFV)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Oktober 20151 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 6, 8, 9b, 57 Absatz 3 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Güterverkehr» ersetzt durch «Gütertransport».

Art. 1 Bst. h

Diese Verordnung regelt:

h. die Finanzierung von Forschung.

Art. 16 Abs. 5

Es erarbeitet aus ausgewählten Massnahmen der ersten Dringlichkeitsstufe ein Angebotskonzept für den Personenverkehr und den Gütertransport. Die dafür erforderlichen Infrastrukturmassnahmen bilden den jeweiligen Ausbauschritt.

Art. 18 Bst. a

Der Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt enthält insbesondere:

a. das Angebotskonzept nach Artikel 16 Absatz 5, einschliesslich einer grafischen Darstellung der geplanten Nutzung des Eisenbahnnetzes in den Stunden mit der grössten Trassenzahl im Tages- und Wochenverlauf und der massgebenden Zusatzinformationen pro Strecke;

Gliederungstitel vor Art. 19 4a. Abschnitt: Netznutzungskonzept

Art. 19 Grundlage

Das Netznutzungskonzept nach Artikel 9b EBG stützt sich auf die beschlossenen Ausbauschritte.

Art. 19a Inhalt

Das Netznutzungskonzept legt für einen Ausbauschritt die geplante Trassennutzung pro Modellstunde fest.

Es kann festlegen, dass ausgewählte Trassen wechselweise durch verschiedene Verkehrsarten genutzt werden können.

Es hält Kapazitäten für nicht längerfristig planbaren Verkehr frei.

Es unterscheidet die Trassennutzung durch folgende Verkehrsarten:

  1. Personenfernverkehr;

  2. regionaler Personenverkehr;

  3. Gütertransport;

  4. weitere Verkehrsarten, insbesondere den Transport begleiteter Motorfahrzeuge (Autoverlad).

Es kann zusätzlich streckenspezifische Angaben enthalten, die für die Nutzung einer Trasse von Bedeutung sind.

Art. 19b Verbindlichkeit

Das Netznutzungskonzept ist für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.

Art. 19c Anpassungen von beschränkter Tragweite

Das BAV kann Anpassungen von beschränkter Tragweite am Netznutzungskonzept vornehmen.

Art. 19d Publikation

Das BAV publiziert das Netznutzungskonzept elektronisch.

Gliederungstitel vor Art. 42

10. Abschnitt: Forschung

Art. 42 Abs. 1

Über Gesuche um Finanzierung von Forschung entscheidet das BAV. Es berücksichtigt dabei den Nutzen für den Werterhalt und den effizienten und sicheren Betrieb der Bahninfrastruktur sowie die Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr