AS 2016 4163
Eisenbahn-Netzzugangsverordnung
(NZV)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 9a Absätze 3 und 6, 9b Absatz 4, 9c Absatz 4 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), Gliederungstitel vor Art. 9a 3a. Abschnitt: Netznutzungsplan
Art. 9a
Der Netznutzungsplan enthält eine Netzgrafik und insbesondere Angaben über:
die für die europäischen Güterverkehrskorridore reservierten Trassen;
die für die einzelnen Verkehrsarten in den Modellstunden reservierten Mindestkapazitäten;
die Abweichungen für besondere Verkehre wie saisonale Angebote, Expressgüterzüge und Trassen mit besonderen Anforderungen, insbesondere bezüglich Geschwindigkeiten, Bremsreihen, Traktion und Lichtraumprofil;
Kapazitäten für die nicht geplante Nachfrage;
Einschränkungen infolge längerer Streckensperrungen.
Er enthält soweit erforderlich Angaben zu geplanten Ankunfts-, Abfahrts- und Durchfahrtszeiten.
Die Infrastrukturbetreiberin muss jeweils sechs Jahre im Voraus den Netznutzungsplan für ein Fahrplanjahr erstellen und die für die vorangehenden Fahrplanjahre geltenden Netznutzungspläne soweit nötig anpassen.
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Trassenvergabe
Art. 11b Abs. 1 und 2
Muss eine Strecke für Bauarbeiten zeitweise gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin die eingeschränkte Verfügbarkeit den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist für Trassen bekanntgeben. Wochenendsperren und verlängerte Nachtsperren muss sie drei Monate zum Voraus bekanntgeben. Sperren ohne Auswirkungen auf die Anschlussgewährung des Personenverkehrs und mit der Möglichkeit, andere Strecken für den Güterverkehr zu nutzen, kann sie mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern kurzfristig vereinbaren.
Die Infrastrukturbetreiberin trägt bei rechtzeitiger Bekanntgabe die Mehrkosten, die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder dem Anschliesser durch Ersatzbeförderungen oder Umleitungen entstehen. Bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe trägt sie überdies die durch die Sperrung verursachten betrieblichen Aufwendungen und Mindererlöse des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder des Anschliessers. Geringfügige Mehrkosten, Aufwendungen und Mindererlöse werden nicht ersetzt.
Art. 12 Trassenzuteilung
Die Infrastrukturbetreiberin teilt die Trassen aufgrund des geltenden Netznutzungsplans zu.
Teilt sie eine Trasse nicht oder nicht zur gewünschten Zeit zu, so muss sie dies gegenüber dem antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmen begründen.
Will sie freigebliebene Trassen einer anderen Verkehrsart für ein regelmässiges Angebot des Personenverkehrs zuteilen, so bedarf sie der Genehmigung des BAV.
Nutzt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Trasse auf einer überlasteten Strecke (Art. 12a) aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die es beeinflussen kann, in geringerem Ausmass, als dies die publizierten Netzzugangsbedingungen festlegen, so kann die Infrastrukturbetreiberin die Trasse einer anderen Antragstellerin zuteilen.
Trassen für die europäischen Güterverkehrskorridore (Art. 9a Abs. 1 Bst. a) werden nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 913/2010/EU3 bestellt und zugeteilt.
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20094.
Art. 12c Konfliktregelung
Bei mehreren Anträgen für eine Trasse der gleichen Verkehrsart sucht die Infrastrukturbetreiberin nach einer einvernehmlichen Lösung.
Kommt keine Lösung zustande, so gelten folgende Grundsätze:
Anträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt wurden, haben Vorrang.
Das BAV kann für Anträge, die nicht aufgrund einer Rahmenvereinbarung gestellt werden, einen Vorrang definieren.
Zwischen gleichrangigen Anträgen führt die Infrastrukturbetreiberin ein Bietverfahren durch.
Das BAV regelt die Einzelheiten des Bietverfahrens.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz
Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9c Abs. 2 EBG) ist zwischen der Infrastrukturbetreiberin und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen. …
Art. 18 Abs. 1
Das Entgelt nach Artikel 9c EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.
Art. 19e Verbindlichkeit
Die Netznutzungspläne sind für die Infrastrukturbetreiberinnen und die Behörden verbindlich.
Sie gelten für das betreffende Fahrplanjahr bis zur ordentlichen Trassenzuteilung.
Art. 19f Publikation
Die Infrastrukturbetreiberinnen publizieren ihre Netznutzungspläne elektronisch.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b, l und m
Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie (Art. 10):
b. Gleisbelegung auf der Strecke bei einer vom Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;
Zusatzaufwand bei Trassenbestellungen, die nach 17 Uhr des Vortages erfolgen (Art. 11 Abs. 3 Bst. a);
Zusatzaufwand bei nachträglichen Änderungen an bereits zugeteilten Trassen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |