AS 2016 4169

Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)

Änderung vom 2. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 4

Die Gebühren für die An- und Abflugsicherung werden vom Erbringer der Flugverkehrsdienste festgelegt und erhoben. Er kann einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen.

Art. 29 Abs. 4–6

Auf Flugplätzen, denen Finanzhilfen nach diesem Artikel gewährt werden, sind die Gebühren für die An- und Abflugsicherung mindestens auf dem Niveau des letzten Jahres vor deren Erhalt festzulegen. Der Mindestbetrag wird mindestens alle 5 Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, sofern dieser sich im entsprechenden Zeitraum erhöht hat. Gebührensenkungen sind nur bei einer Beteiligung anderer öffentlicher Körperschaften oder Privater nach Artikel 31 zulässig.

Das BAZL legt die Finanzhilfen jeweils pro Gebührenzone mittels Verfügung fest. Es gewährt die Beiträge für jede Gebührenzone gestützt auf das Mehrjahresprogramm gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 29. Juni 20112 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr.

Es übt die Aufsicht über die Entschädigung aus, welche der Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste den für die Finanzierung verantwortlichen Stellen in Rechnung stellt. Im Fall eines Streits zwischen dem Erbringer der An- und Abflugsicherungsdienste und der für die Finanzierung verantwortlichen Stelle legt es auf Antrag einer der beiden Parteien den vom Flugplatzhalter geschuldeten Betrag fest.

Art. 29a Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung: Mehrjahresprogramm

Das Mehrjahresprogramm sieht für jeden Flugplatz der Kategorie II die Höhe der Finanzhilfe des Bundes für die An- und Abflugsicherung nach Artikel 29 vor. Vorgängig hört das UVEK die interessierten Kreise an, insbesondere Skyguide und die Halter von Flugplätzen der Kategorie II, und holt die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements ein.

Die Gewährung der Finanzhilfen des Bundes stützt sich auf folgende Kriterien:

  1. das technische Sparpotenzial;

  2. die Produktivitätssteigerungen oder die Sparanstrengungen;

  3. die Anzahl Flugbewegungen des Linien- oder Charterverkehrs;

  4. die Anzahl Flugbewegungen zur Pilotenausbildung.

An- und Abflugsicherungsdienste, die einzig privaten oder lokalen Bedürfnissen dienen, sind privat oder lokal zu finanzieren.

II

Anhang 3 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

2. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr