AS 2016 4195

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 6. Juli 2011 (AS 2011 3535; SR 832.102)

Art. 92d Abs. 7 Bst. a

statt:

Die Sistierung der Fälligkeit der Prämien wird ohne rückwirkende Bezahlung der vorherigen Prämien ab dem ersten Tag des Monats aufgehoben, in dem eine versicherte Person:

a. nach Artikel 83 AuG1 provisorisch aufgenommen wird;

muss es heissen:

Die Sistierung der Fälligkeit der Prämien wird ohne rückwirkende Bezahlung der vorherigen Prämien ab dem ersten Tag des Monats aufgehoben, in dem eine versicherte Person:

a. nach Artikel 83 AuG2 vorläufig aufgenommen wird;

29. November 2016 Bundeskanzlei