AS 2016 4525

Verordnung
über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben
durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute
der Eidgenössischen Zollverwaltung

vom 23. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 20. September 20131 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung

Art. 6 Abs. 2

Das Informationssystem wird ausschliesslich durch die EZV benutzt. Die Polizeiverbindungsleute des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen, Zugriff auf das Informationssystem und dürfen die entsprechenden Daten bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Buchstaben a und b erforderlich ist.

Art. 13 Abs. 2

Absatz 1 gilt auch für die Polizeiverbindungsleute von fedpol, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen.

2. Verordnung vom 30. November 20012 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

Art. 3 Abs. 2 Bst. c (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 8 Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1, 2 (betrifft nur den

italienischen Text),3 erster Satz (betrifft nur den italienischen Text),3 bis und 4

Die Polizeiverbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomatische Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation geführt.

Fedpol kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Die Verbindungleute der EZV sind im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Polizeiverbindungsleuten.

3. Zollverordnung vom1. November 20063

Art. 221f Verbindungsleute im Ausland

(Art. 92 ZG)

Die EZV kann im Ausland eigene Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben betrauen:

  1. dem Sammeln strategischer und taktischer Informationen, die die Zollverwaltung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt;

  2. dem Austausch dieser Informationen mit den Partnerbehörden im Empfangsstaat sowie weiteren Behörden;

  3. der Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.

Sie kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufgaben ihrer Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Die Polizeiverbindungsleute sind im Rahmen der von der EZV übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten der EZV bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

4. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom4. April 20074 Anhang A 8 Titel Informationssystem des Grenzwachtkorps (GWK) Klammer unter dem Anhangtitel

Ziff. 4 Punkt 1 Bst. dbis

1. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b gilt folgende Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung:

dbis. Die Polizeiverbindungsleute des Bundesamtes für Polizei (fedpol) haben, wenn sie im Ausland Aufgaben von Verbindungsleuten der EZV wahrnehmen, Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 Buchstaben a und b der Verordnung vom 20. September 20135 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung erforderlich ist.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr