AS 2016 4827
Verordnung
über den Schutz von Topographien von
Halbleitererzeugnissen
(Topographienverordnung, ToV)
Änderung vom 2. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Topographienverordnung vom 26. April 19931 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Gebühren
Die Gebühren, die nach dem ToG oder nach dieser Verordnung erhoben werden, richten sich nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 20162 über Gebühren.
Art. 4 Mehrere Anmelder und Anmelderinnen
Melden mehrere Personen eine Topographie an, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertreterin zu bestellen.
Solange weder das eine noch das andere geschehen ist, wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfänger im Sinne von Absatz 1. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligen auf, nach Absatz 1 zu handeln.
Art. 6 Abs. 2
Ist der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben, tritt es auf die Anmeldung nicht ein. Es kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. hbis und i
Das IGE trägt die folgenden Angaben in das Register ein:
hbis. Änderungen im Recht an der Topographie;
i. eingeräumte Rechte sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;
Art. 10 Bestätigung
Das IGE bestätigt dem Anmelder oder der Anmelderin die Eintragung.
Art. 12 Änderung und Löschung von Einträgen
Das IGE trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung der an der Topographie Berechtigten oder einer anderen genügenden Urkunde ein:
die Einräumung von Rechten an der Topographie;
Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Zwangsvollstreckungsbehörden;
Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
Die Löschung der Eintragung einer Topographie ist gebührenfrei.
Art. 14 Registerauszüge
Das IGE erstellt Auszüge aus dem Register.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
2. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |