AS 2016 4917
Verordnung
über genetische Untersuchungen beim Menschen
(GUMV)
Änderung vom 23. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 14. Februar 20071 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Sie legt zudem die zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen fest, die ohne Bewilligung durchgeführt werden dürfen.
Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Zyto- und molekulargenetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen sowie Blut- und Gewebemerkmalen dürfen ohne Bewilligung durchgeführt werden, ausser wenn sie im Rahmen der Abklärung einer Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung stattfinden.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a–d und f
Die Laborleiterin oder der Laborleiter muss sich über einen der folgenden Titel oder Studienabschlüsse ausweisen können:
Spezialistin oder Spezialist für medizinisch-genetische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, medizinische Genetik;
Spezialistin oder Spezialist für klinisch-chemische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt klinische Chemie;
Spezialistin oder Spezialist für hämatologische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt Hämatologie;
Spezialistin oder Spezialist für klinisch-immunologische Analytik FAMH oder Spezialistin oder Spezialist für Labormedizin FAMH, Schwerpunkt Immunologie;
Fachärztin oder Facharzt für Pathologie, speziell Molekularpathologie;
Art. 11 Abs. 1 und 2
Laboratorien, die von einer Spezialistin oder einem Spezialisten für medizinischgenetische Analytik FAMH oder einer Spezialistin oder einem Spezialisten für Labormedizin FAMH, medizinische Genetik, geleitet werden, sind zur Durchführung aller zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen zugelassen.
Betrifft nur den italienischen Text.
II
Anhang 1 erhält die folgende neue Fassung:
Anhang 1
(Art. 15 Abs. 1) Qualitätsmanagementsystem Norm ISO/IEC 17025:2005 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) oder ISO 15189:2012 (Medizinische Laboratorien – Anforderungen an die Qualität und Kompetenz).2
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Text dieser Normen kann beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 153, 3097 Liebefeld, kostenlos eingesehen oder bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch, gegen Bezahlung bezogen werden.