AS 2016 5113
Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union
und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 21. Dezember 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Bundesgesetz vom16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom 4. März 20166 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien sowie des Abkommens vom 21. Juni 20017 zur Änderung des Übereinkommens
AS 2003 2685 vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),
Art. 2 Abs. 1
Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Angehörige)9 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)10.
Art. 3 Abs. 2
Für Staatsangehörige von Kroatien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien nicht.
Art. 4 Abs. 3, 3bis und 4
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige von Kroatien gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen11 der Schweiz. Ausnahmsweise kann eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen bewilligt werden.
Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 8 Zusicherung der Bewilligung
(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE12 beantragen.
Alle 28 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, sofern nicht anders bezeichnet.
Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.
Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33.
Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Kroatien, die:
nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben;
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind; oder
nach der Einrichtungszeit keinen Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen.
Art. 11 Höchstzahlen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die festgelegten Höchstzahlen gemäss Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen von Kroatien auf.
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 1–3 und 5 Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. 10 Abs. 3c und 3d und Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)
Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien gelten die im AuG und in der VZAE13 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
Staatsangehörige von Kroatien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
Staatsangehörige von Kroatien können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AuG erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.
Art. 14 Abs. 2
Staatsangehörige von Kroatien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Kroatien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie gärtnerische Dienstleistungen, Dienstleistungen im Baugewerbe einschliesslich verwandter Wirtschaftszweige, Schutz- dienste oder Dienstleistungen der industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
Artikel 23 AuG eingehalten werden.
Gliederungstitel vor Art. 21 7. Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige von kroatischen Staatsangehörigen
Art. 21
Für Familienangehörige von Staatsangehörigen von Kroatien mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2c und 3d des Freizügigkeitsabkommens.
Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die zuständige kantonale Behörde einer oder einem Staatsangehörigen von Kroatien eine Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 38 Abs. 1
Die für Kroatien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, den Sondervorschriften für die selbstständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.
II
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
21. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 24. Oktober 200714 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 91a
2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 200315
Art. 69c
3. Verordnung vom 23. November 201616 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz