AS 2016 5131

Signalisationsverordnung
(SSV)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 67 Abs. 1 Bst. i und 3

Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:

i. des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.

Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.

Art. 82 Abs. 5bis

Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.

Art. 103 Abs. 5

Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.

Art. 104 Abs. 1

Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV2, die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr