AS 2016 5215

Verordnung des UVEK
über die Inkraftsetzung des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen

Änderung vom 13. Dezember 2016

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom2. März 20101 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Beschlüsse 2009-II-20, 2016-II-13 und 2016-II-14 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt,

Art. 2 Abs. 2 Tabelle

ADN-Ver- Gegenstand Anwendungsbestimmung ordnung 1.5 Sonderregelungen, Abwei- Abweichungen, die im Rahmen der Verchungen ordnung vom 29. November 20013 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) aufgrund von Empfehlungen der ZKR zugelassen worden sind, bleiben weiterhin gültig.

[AS 2002 3649, 2004 3433 5393, 2006 3047, 2008 4031] ADN-Ver- Gegenstand Anwendungsbestimmung ordnung 1.6.7.2.2 Allgemeine Übergangs- Die allgemeinen Übergangsbestimmunbestimmungen gen werden durch die im Anhang der für Tankschiffe vorliegenden Verordnung aufgeführten Übergangsbestimmungen ergänzt. 7.1.5.0.5 Abweichungen zur Bezeich- Auf dem Rhein werden keine der in 7.2.5.0.3 nung mit blauen Kegeln 7.1.5.0.5 und 7.2.5.0.3 der ADN-Verord- oder Lichtern nung genannten Abweichungen zugelassen. 7.1.5.1 Beförderungsart Auf dem Rhein dürfen Schiffe, die ge- 7.2.5.1 fährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195×24 m überschreiten.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

13. Dezember 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Anhang

(Art. 2 Abs. 2) Titel Besondere Übergangsbestimmungen Bst. A A. Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender gefährlicher Güter: 1. Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa [0,10 bar]) befördert werden: Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. – Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist aufgrund seiner Bauweise,

d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S. PIZ EVEREST 0232 6324 1 2. Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa [0,65 bar]) befördert werden: Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden. – Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise,

d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.

Schiffsname ENI Nummer Stoffliste Nummer T.M.S. EILTANK 9 0430 4830 5 3. Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden: Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. 4. Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden: Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C der ADN-Verordnung ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Bst. B Stofflisten Nummer 2–4 Aufgehoben