AS 2016 5233

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls zum
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits betreffend die Ausdehnung
auf die Republik Kroatien

vom 17. Juni 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. März 20162,
beschliesst:

Art. 1

Das Protokoll vom4. März 20163 zum Abkommen vom21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zu Europäischen Union wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren, wenn mit der Europäischen Union eine mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbare Regelung zur Steuerung der Zuwanderung besteht.

Art. 2

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen der im Anhang aufgeführten Erlasse.

Nationalrat, 17. Juni 2016 Ständerat, 17. Juni 2016 Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Präsident: Raphaël Comte Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am6. Oktober 2016 unbenützt abgelaufen.5

Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze wird in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

21. Dezember 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 2) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 153a

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/20048;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/20099;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7110;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7211.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196012 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA- Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016

Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom4. März 201613 zum Abkommen vom21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiterführen.

Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung

Art. 80a

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199916 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200417;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200918;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7119;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7220.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196021 zur

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA- 3. Bundesgesetz vom6. Oktober 200622 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 32

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200424;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200925;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7126;

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

d. Verordnung (EWG) Nr. 574/7227.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196028 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA- 4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 89a Geltungsbereich

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- 21. Juni 199930 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200431;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200932;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7133;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7234.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196035 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA-

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199336

Art. 25b Geltungsbereich

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200438;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200939;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7140;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7241.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196042 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA-

6. Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung

Art. 95a

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199944 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a. Verordnung (EG) Nr. 883/200445;

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Verordnung (EG) Nr. 987/200946;

  2. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7147;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 574/7248.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196049 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA-

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-

7. Bundesgesetz vom 20. März 198150 über die Unfallversicherung

Art. 115a

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200452;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200953;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7154;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7255.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196056 zur

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA- Koordination mit der Änderung vom 25. September 201557 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Unfallversicherung und Unfallverhütung) Unabhängig davon, ob die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, gilt mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die Fassung des Artikels 115a vom 17. Juni 2016.

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195258

Art. 28a

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199959 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a. Verordnung (EG) Nr. 883/200460;

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Verordnung (EG) Nr. 987/200961;

  2. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7162;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 574/7263.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196064 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA-

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- 9. Bundesgesetz vom 20. Juni 195265 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

Art. 23a

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die 21. Juni 199966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200467;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200968;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7169;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7270.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196071 zur

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA-

10. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198272

Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis

Die Ausgleichsstelle:

nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom21. Juni 199973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);

Art. 121

auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Freizügigkeitsabkommens74 anwendbar:

  1. Verordnung (EG) Nr. 883/200475;

  2. Verordnung (EG) Nr. 987/200976;

  3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7177;

  4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7278.

Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage2 zu Anhang K des Übereinkommens vom4. Januar 196079 zur Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage2 zu Anhang K des EFTA-

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831)

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA- 11. Anwaltsgesetz vom23. Juni 200080 Der Anhang erhält folgende Fassung:

Anhang

(Art. 21 Abs. 1 und 27 Abs. 1) Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG Belgien Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt Bulgarien Aдвокат Dänemark Advokat Deutschland Rechtsanwalt Estland Vandeadvokaat Finnland Asianajaja/Advokat Frankreich Avocat Griechenland Δικηγορος Irland Barrister, Solicitor Island Lögmaður Italien Avvocato Kroatien Odvjetnik/Odvjetnica Lettland Zvērināts advokāts Liechtenstein Rechtsanwalt Litauen Advokatas Luxemburg Avocat Malta Avukat/Prokuratur Legali Niederlande Advocaat Norwegen Advokat Österreich Rechtsanwalt Polen Adwokat/Radca prawny Portugal Advogado Rumänien Avocat Schweden Advokat Slowakische Republik Advokát/Komerčný právnik Slowenien Odvetnik/Odvetnica Spanien Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu Tschechische Republik Advokát Ungarn Ügyvéd Vereinigtes Königreich Advocate/Barrister/Solicitor Zypern Δικηγόρος