AS 2016 739

Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)

Änderung vom 17. Februar 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:

Art. 77 Grundsätze

Das Meldesystem nach den Artikeln 77–77e dient der Verbesserung der Sicherheit in der Luftfahrt. Es richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 376/20142.

Andere im Bundesrecht vorgesehene Meldepflichten bleiben unberührt.

Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist auch auf Luftfahrzeuge anwendbar, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/20083 aufgeführt sind.

Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/10184 aufgeführten Ereignisse müssen gemeldet werden.

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des

Art. 77a –77c

Art. 77e Streitigkeiten betreffend den Schutz der Informationsquelle

Das UVEK ist die nach Artikel 16 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 5 zuständige Stelle.

Art. 77f und 77g

Art. 106 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3

Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:

a. über die folgenden Sicherstellungen verfügt: 2. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, 3. für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 19 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und

Art. 107 Abs. 2

Art. 132a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden

B Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.

Dieser Artikel gilt nicht für die Hängegleiter (Art. 132b).

Siehe Fussnote zu Art. 77 Abs. 1.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des Kapitels 72

Art. 132b Haftpflicht von Hängegleiterpiloten für Reisende

Der Halter oder die Halterin eines Biplace-Hängegleiters ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb haftet im Falle eines Unfalls für Tod und Körperverletzung der Reisenden nach den Bestimmungen des Obligationenrechts6.

Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind sinngemäss anwendbar.

Das UVEK setzt die Mindestversicherungssumme fest.

II

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. April 2016 in Kraft.

Die Artikel 132a Absatz 4 und 132b treten am1. Januar 2017 in Kraft.

17. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Siehe Fussnote zu Art. 77 Abs. 1.